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Frage geschrieben am 14.10.2011 14:50:39

Speicherung von Daten nach § 35 BDSG im Fall Geschäftsführer einer Insolventen GmbH

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1008
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Guten Tag

Ich habe zu meinen "Fall" folfende Frage:

Ich war / bin Geschäftsführer (und Gesellschafter) von 2 GmbH´s die mineinander verbunden wahren, einmal BertiebsGmbH und einmal VermakrtungsGmbH.
Dieses sind im Jahre 2005 in die Insolvenz gegangen.
Ich persönlich bin oder war nie von den Insolvenzen betroffen (Geschäftsführer-, Gesellschafter Haftung oder ähnliches).

Diese Gesellschaften bestehen innmer noch und werden vom Insolvenzverwalter verwaltet, d.h. die vorhandene Masse wird von Ihm verwaltet.
Wann diese Verfahren abgeschlossen werden ist fraglich.

Mein "Problem" ist das in den bekannten Bonitätsauskünfen diese Tätigkeit noch vermerkt ist. Dieses wird wie folgt vermekt:
BertiebsGmbH Geschäftsführer Insolvenz
und
VertiebsGmbH Geschäftsführer Insolvenz
Kurzform).

Die Auskunft das ich Gesellschfter war / bin wurde gelöscht jedoch nicht das ich Geschäftsführer war / bin.

Nach Auskunft eines Bonitätsauskünftsgebers werden die Daten erst gelöscht wenn das Verfahren abgeschlossen ist + 4 Jahre Tag genau.

Es wurde folgendes Beispiel genannt:

Währe der Anrtag mangels Masse abgewiesen worden währen die +4 Jahre vorbei und alles wäre raus. Da aber das Verfahren noch läuft (und damit alles öffentlich ist) bleibt dieses auch in meiner Auskunft.

1. Frage) Gilt der Tag der Eintragung oder Tag Ende des Verfahrens +X Jahre für die Löschung der Daten?

2. Frage) Muss ich die Eintragungen gemäß BGH (Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03) dulden oder muss ich Sie nicht dulden?

3. Frage) Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg oder durch den erwähnte BGH (Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03) eher nicht?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 14.10.2011 15:35:32
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ablauf von jeweils 4 Jahren, beginnend mit der erstmaligen Speicherung (Eintragung) ist zu prüfen, ob die gespeicherten Daten noch benötigt werden. Ergibt diese Prüfung, dass die Daten noch weiter benötigt werden, können sie jeweils weiter gespeichert werden, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 noch fortbestehen.

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss zur Erreichung des Geschäfts erforderlich sein, d. h. ohne diese Daten ließe sich der Geschäftszweck oder das angestrebte Ziel nicht erreichen. Solche berechtigten Interessen können bestehen im Falle der Kundenwerbung, der Abwehr von Vermögensschäden im wirtschaftlichen Bereich durch Speicherung von Daten über kriminelles wirtschaftsschädigendes Verhalten am Wirtschaftsleben beteiligter Personen (Schufa), der Speicherung von Daten über Angehörige von Versicherungsnehmern, der Speicherung von Daten über Drittbeteiligte an Bankgeschäften, bei Schlechtrisikenkarteien von Versicherungen usw..

Wenn Sie also keine weitere Haftung zu tragen haben und Sie auch in keiner Weise belangt werden können, steht kein solches Interesse mehr an der Speicherung der Daten, um ggf. den Zweck des Schutzes von Dritten zu entsprechen, sodass der Löschungsanspruch besteht und auch erfolgreich durchgesetzt werden könnte.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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