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Habe vor ca.7 Jahren nach einer Kneipentur einen Sonnenschirm auf dem Weg nach Hause gefunden. Ich hob den Sonnenschirm auf und wollte ihn nach Hause tragen. Ein Polizist in zivil hielt mich auf und daraufhin klagte man mich wegen einer Fundunterschlagung an. Ich mußte damals eine Strafe von 3000DM bezahlen. Gestern am 25.04.2007 bekamm ich Post von der Kriminalpolizei und werde zu einer freiwilligen Speichelprobe aufgefordert. Falls ich die Probe nicht freiwillig abgebe, wird es der Staatsanwaltschaft übergeben um eine Richterliche verfügung zu beantragen. Nun meine Frage, was soll ich tun? Freiwillig die Speichelprobe abgeben, oder es darauf ankommen lassen? Da die Speichelprobe ja lebenslang gespeichert wird, traue ich mir nicht mal mehr eine Zigarette wegzuwerfen, da wenn diese mal zufällig an einem Ort gefunden wird wo etwas passiert ist ich dann sofort verdächtigt bin. Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.04.2007 08:42:14
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Leider haben Sie keine konkreten Angaben gemacht, in welchem Zusammenhang die Probe stehen soll. Diese wird zum einen für die Aufklärung von Straftaten, zum anderen für die Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren eingesetzt. Ich gehe von der ersten Möglichkeit aus. Das bedeutet, dass Ihnen ein konkreter Tatvorwurf zur Last gelegt wird und dies erforderlich ist, um festzustellen, ob das aufgefundene Spurenmaterial von Ihnen stammt. Es kommt also darauf an, in welchem Zusammenhang das steht.
Wenn Ihnen die Probe in einem bestimmten Verfahren abgenommen wird, werden diese unverzüglich vernichtet, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Bei Probeentnahmen für die Aufklärung zukünftiger Verbrechen ist dies anders.
Auf Grund fehlender Informationen kann ich Ihnen keine genauere Einschätzung der Angelegenheit geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Beurteilung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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