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Spedition liefert nicht, Transport ist bereits bezahlt


| 12.05.2012 10:07 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Ich habe in Deutschland ein Oldtimer Auto gekauft und einen Spediteur mit dem Transport beauftragt. Der vereinbarte Preis für den Transport ist bereits bar und mit Quittung bezahlt. Die Lieferfrist wurde mit max. 10 Arbeitstagen vom Spediteur angegeben. Nun findet die Spedition laufend neue Ausreden warum der Wagen nach mehr als dem doppelten Zeitraum nicht geliefert ist. Letzte Auskunft war, dass der Wagen kurz vor der Schweizergrenze sei als dem Fahrer ein Unfall mit Personenschaden passierte. Es scheint aber, dass der Wagen immer noch im Norden Deutschlands steht. Neu wurde mir nun ein Liefertermin genannt welchen ich von Anfang an ausgeschlossen habe da es mir geschäftlich nicht möglich ist den Wagen dann zu übernehmen. Meine Vorschläge über andere mir genehme Anlieferdaten werden nicht beantwortet. Was soll ich tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
bezahlt bereits
12.05.2012 | 10:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben mit der Spedition einen Frachtvertrag nach § 407 HGB geschlossen und der Spediteur ist verpflichtet, gemäß § 423 HGB Ihr Fahrzeug innerhalb der vereinbarten Frist bei Ihnen abzuliefern. Wenn er 10 Tage angibt, gilt dies grundsätzlich als vereinbart, eine Verlängerung mit Ihrer Zustimmung wäre allerdings möglich. Da der Spediteur aber gar nicht reagiert, könnte man vermuten, dass das Auto entweder beschädigt wurde oder aber zeitnah nicht geliefert werden kann. Jedenfalls ist irgendetwas im Argen.

§ 425 gewährt Ihnen einen Schadenersatzanspruch, der durch die verspätete Zustellung des transportierten Fahrezeuges entstanden ist. Der Wortlaut des Gesetztes lautet: „Der Frachtführer haftet für den Schaden, (…) durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht." Allerdings gibt es wegen der Überschreitung der Lieferfrist eine Beschränkung des Schadenersatzes der Höhe nach auf den dreifachen Betrag der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB).

Voraussetzung für Schadenersatzansprüche ist, dass Sie dem Spediteur nach § 438 Abs. III HGB Ihre Ansprüche binnen 21 Tagen anmelden. Sie haben auch die Möglichkeit nach § 424 Abs. I HGB nach einen gewissen Zeitraum, eine sog. Verlustvemutung gegenüber dem Spediteur auszusprechen: „Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt." Dies löst weitere Ansprüche auf Ersatz des Wertes Ihres Fahrzeuges oder eines Ersatzfahrzeugs aus.

Soweit die Theorie, jetzt die Praxis: Sie zeigen dem Spediteur über Fax oder Einschreiben/Rückschein, an, dass dieser die Lieferfrist überschritten hat und behalten Sie Schadenersatzansprüche vor. Gleichzeitig machne Sie Hinweis auf die Verlustvermutung des § 424 HGB und zeigen an, dass hier hohe Ersatansprüche auf den Lieferer zukommen können. Gleichzeitig setzen Sie eine Frist, bis zu der er sich melden muss.

Da sich der Spediteur aber bisher nicht gemeldet hat, würde ich Ihnen zu einem anwaltliche Schreiben raten, die Kosten hierfür sind nicht zu hoch und grundsätzlich muss diese auch der Spediteur im Rahmen des Schadenersatzes bezahlen. So gehen Sie sicher, dass alle Formvorschriften gewahrt sind.
Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-05-14 | 16:50


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"Besten Dank! Mit Ihrer Hilfe und dank den genannten Paragraphen stand dem Schuss vor den Bug der Spediteurs nichts mehr im Wege. Wie es scheint lenkt er nun umgehen ein. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-14
5/5.0

Besten Dank! Mit Ihrer Hilfe und dank den genannten Paragraphen stand dem Schuss vor den Bug der Spediteurs nichts mehr im Wege. Wie es scheint lenkt er nun umgehen ein.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht