Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.03.2010 12:52:55

Sparguthaben bei Bafög

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2512
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Mein Sohn studiert im 3. Semester an der Universität Aachen.
Bisher bekam er Unterhalt von meinem Exmann in Höhe von 500,- € und von mir das Kindergeld in Höhe von 200,- € monatlich. Davon muss er seinen Wohnungsmiete und die Studiengebühren bezahlen.
Wegen Insolvenz ist der Vater ab sofort nicht mehr zahlungsfähig.
Mein Sohn möchte deshalb Bafög beantragen.
Auf seinem Sparbuch hat er ein Guthaben. Wie hoch darf das Sparguthaben sein, ohne das es angerechnet wird?
Was ist, wenn er das Sparbuch auflöst und kein Guthaben mehr vorhanden ist?
Gibt es dafür zeitliche Fristen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 13:54:11
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Freibetrag beträgt für einen Single ohne Kind 5.200,- €. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wonach weiteres Vermögen anrechnungsfrei bleiben kann. Sollte das Vermögen Ihres Sohnes darüber liegen, so sollten Sie das Sparbuch gleichwohl nicht auflösen, da zum einen der Verdacht bestehen kann, dass Ihr Sohn die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, zum anderen aber auch die Gefahr besteht, dass man davon ausgeht, Ihr Sohn habe anzurechnendes Vermögen in bar, beziehe jedoch zusätzlich Bafög. Ihr Sohn sollte daher, sollte das Verögen über dem Freibetrag liegen, dieses erst bis zu der Grenze aufbrauchen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Sparguthaben   Bafög