Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Mein Sohn studiert im 3. Semester an der Universität Aachen.
Bisher bekam er Unterhalt von meinem Exmann in Höhe von 500,- € und von mir das Kindergeld in Höhe von 200,- € monatlich. Davon muss er seinen Wohnungsmiete und die Studiengebühren bezahlen.
Wegen Insolvenz ist der Vater ab sofort nicht mehr zahlungsfähig.
Mein Sohn möchte deshalb Bafög beantragen.
Auf seinem Sparbuch hat er ein Guthaben. Wie hoch darf das Sparguthaben sein, ohne das es angerechnet wird?
Was ist, wenn er das Sparbuch auflöst und kein Guthaben mehr vorhanden ist?
Gibt es dafür zeitliche Fristen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 13:54:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Freibetrag beträgt für einen Single ohne Kind 5.200,- €. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wonach weiteres Vermögen anrechnungsfrei bleiben kann. Sollte das Vermögen Ihres Sohnes darüber liegen, so sollten Sie das Sparbuch gleichwohl nicht auflösen, da zum einen der Verdacht bestehen kann, dass Ihr Sohn die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, zum anderen aber auch die Gefahr besteht, dass man davon ausgeht, Ihr Sohn habe anzurechnendes Vermögen in bar, beziehe jedoch zusätzlich Bafög. Ihr Sohn sollte daher, sollte das Verögen über dem Freibetrag liegen, dieses erst bis zu der Grenze aufbrauchen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mameghani direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

