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Diese Antwort ist vom 26.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.05.2009 13:47:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
Hauptstr. 59, 53721 Siegburg, Tel: 02241-380060, Fax: 02241-938888-8
Fachanwalt Verkehrsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 47
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Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten:
Die Frage ist nach den geltenden Regeln der Beweislast zu beantworten. Einfach formuliert muss jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen für dieses Recht beweisen.
Der Erbe, auf den mit dem Erbfall die Erbschaft als Ganzes übergegangen ist, kann gem. § 985 BGB wie der Erblasser als Eigentümer die Herausgabe des Sparbuches von demjenigen verlangen, in dessen Besitz das Sparbuch ist.
In diesem Fall muss der Erbe beweisen, dass der Erblasser Eigentümer des Sparbuches war, was kein Problem sein dürfte, da es wohl auf den Erblasser ausgestellt ist.
Die Bevollmächtigte, die behauptet, das Sparbuch aufgrund einer Schenkung erhalten zu haben, muss diese Schenkung beweisen. Der Beweis kann sowohl durch entsprechende Schriftstücke als auch durch Zeugen geführt werden.
Kann sie diese Schenkung nicht beweisen, muss sie das Sparbuch herausgeben.
Ihr kommt in diesem Fall auch nicht die Eigentumsvermutung gem. § 1006 BGB zugute, da das Sparbuch gem. § 952 BGB nicht unter diese Regelung fällt.
Kann die Besitzerin des Sparbuches die Schenkung nicht beweisen, gehört das Sparbuch Ihnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
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