14.11.2006 | 15:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier bedingungsgemäß im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage ist dem Banken und Wertpapierrecht zuzuordnen und hat einen Auslandsbezug zu den USA, so daß sogenanntes Internationales Privatrecht (IPR) zur Anwendung kommen kann.
Laut Ihren Informationen wurde das Geld 1972 bzw. 1991 an den Staat Californien transferiert. Es müsste ermittelt werden, warum genau dieser Transfer stattfand, und ob der Staat Californien Rechtsnachfolger der Bank geworden ist, das Geld verwahren muss/darf und keine Ansprüche auf das Geld oder bisher unbekannte Gegenansprüche bestehen. Letztlich dürften die Ansprüche nicht verjährt sein.
Im Einzelnen kommt es auf den zwischen der Bank und dem Sparbuchinhaber geschlossenen (amerikanischen Vertrag) an. Das gilt auch für den Anspruch auf Zinsen.
Nicht notwendigerweise ist der Inhaber des Sparbuchs auch Inhaber/Berechtigter des Auszahlungsanspruchs. Dieser könnte z.B. verpfändet oder abgetreten oder erloschen sein.
Ich gehe hier davon aus, dass Sie berechtigte Inhaberin des Sparbuchs und des Auszahlungsanspruchs sind. Diese Berechtigung müsste gegenüber dem Staat Californien entsprechend den amerikanischen Vorschriften nachgewiesen werden.
Abschliessend weise ich darauf hin, dass die Geltendmachung der des Auszahlungsanspruchs dazu führen könnte, dass Sie aufgefordert werden ebentuell bestehende Verbindlichkeiten (Schulden) auszugleichen.
Inwieweit der Geldtransfer aus den USA hier darüberhinaus relevant ist (z.B. Steuernachzahlungen, Gebühren o.ä.) müsste weiter geprüft werden.
Gegebenenfalls wäre der Staat Californien aufzufordern das Geld an Sie auszuzahlen. Welches für Sie die kostengünstigste Möglichkeit hierzu ist müsste nach Durchsicht der Unterlagen auch mit Blick auf die konkreten Geldsummen geprüft werden.
Entsprechende Informationen können Sie mir gerne vorab oder im Rahmen einer Mandatserteilung per Email (lautenschlaeger@iustitia.de) auch diskret zukommen lassen. Ob sich die Einschaltung eines amerikanischen Kollegen lohnt muss gegebenenfalls geprüft werden.
Selbst bei unproblematischer Sach- und Rechtslage (nach amerikanischem Recht) ist mit einem längeren, aufwendigen Verfahren zu rechnen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
14.11.2006 | 16:11
Guten Tag Herr Lautenschlager,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, besteht kein Anspruch des Bundesstaats auf das Geld, sondern er verwahrt es nur ? Ich gehe davon aus, dass keine Schulden vorhanden sind. Was denken Sie in welchem zeitlichen Rahmen mit einer Zahlung zu rechnen ist ?
Freundliche Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.11.2006 | 18:21
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich kann ohne den Fall genauer zu kennen (genaue Daten, Beteiligte, existiert die Bank noch ? welche Bank?) im Rahmen einer Erstberatung hier beim besten Willen keine konkreteren Angaben machen.
Im Rahmen einer Erstberatung kann auch nicht geprüft werden, ob der Staat Californien das Geld nur verwahrt, oder endgültig beanspruchen kann (z.B. weil eine Verjährung eingetreten ist, oder weil sich innerhalb gesetzlicher Fristen bisher niemand gemeldet hat). Dazu müsste ebenfalls zunächst der Sachverhalt mitgeteilt werden
Die Bedingungen/der Sparvertrag zu denen das Geld angelegt wurden, müssen ermittelt werden - ich kann mir kaum vorstellen, dass eine Bank "einfach so" das heisst ohne hinzutretende Umstände (Insolvenz, vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen) das Sparbuch auflöst und das Geld weiterleitet.
Falls alles glatt durchgeht (z.B. simple Vorlage der Sparbücher) könnte eine Zahlung innerhalb der nächsten 4 Monate realistisch sein. Falls nicht (Vorlage weiterer Unterlagen/Übersetzungen etc.) müsste man wohl mit mindestends einem Jahr rechnen.
Ich bedaure Ihnen derzeit keine genaueren Angaben machen zu können - der Sachverhalt ist leider noch recht dünn.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt