Frage geschrieben am 06.02.2010 23:11:50
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sparbuch als Schenkung.
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1783Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Mutter ist als Witwe verstorben,sie hat ein Testament hinterlassen in dem sie einen von uns
3 Brüdern, als Haupterben eingesetzt hat.Der 2.
soll 1/6 und der 3. 1/12 erben.Um den Pflichteil mit
Schenkungen festzustellen,hier meine Frage:
Beim Duplikat des Testaments lag ein kleiner Zettel,ausgestellt 1991, mit dem Vermerk,dieses
Sparbuch ist für für den Haupterben und seine Frau bestimmt.Das Sparbuch war vorher keinem
bekannt und lautete auf den Namen unserer Mutter.Zinsen und Zinsabschlagssteuer wurden von unserer Mutter abgehoben bzw.bezahlt.(Niessbrauch!)Gehört dieses Sparbuch zur Erbmasse oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
baldesbaldi
Antwort geschrieben am 07.02.2010 01:16:10
so das Sparbuch auf den Namen Ihrer Mutter lautet und keine Anweisung seitens der Mutter an die Bank vorliegt, nach deren Tode das Guthaben an den erben auszuzahlen, gehört das Guthaben auf dem Sparbuch zum Nachlass.
Fraglich kann allein sein, ob sich der Begünstigte Erbe den Wert des Sparbuches auf seine Erquote anrechnen lassen muss. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn hier ein Vorausvermächtnis vorläge, was voraussetzt, dass der Haupterbe ggü. den übrigen erben begünstigt werden sollte. Angesichts der Quoten der Erbeinsetzungen ist dies naheliegend.
Im Übrigen taucht hier das Problem auf, wie der Zettel von 1991 zu behandeln ist. Da hier wohl ein separates Schriftstück vorliegt, erfüllt dieses die Voraussetzungen des Testamentes dann, wenn es eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Nach Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">§ 2258 BGB wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Ist der Zettel also aus einer Zeit vor der Vefassung des Testamentes, in dem die Erbquoten festgelegt sind, so kann der Inhalt des Zettels - nämlich ein mögliches Vorausvermächtnis - erbrechtlich dann wegen Widerrufs nicht mehr berücksichtigungswert sein, Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">§ 2258 BGB. Etwas anderes kann dann gelten, wenn es sich die beiden Schriftstücke erkennbar ergänzen bzw. nebeneinander gültig sein sollten. Wenn allerdings der Zettel zeitlich später verfasst worden sein sollte, könnte dies nach Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">Widerruf durch ein späteres Testament">§ 2258 BGB sogar zur Folge haben, dass das Testament, in dem die Erbquoten festgelegt worden sind, als widerrufen gilt. Wiederum gilt dies dann nicht, wenn sich aus anderen Umständen offenkundig ergibt, dass die beiden Erklärungen nach dem Willen der Mutter als sich ergänzend zu betrachten gewesen sein sollten.
Abschließend rate ich Ihnen daher, sich über die Frage Klarheit zu verschaffen, ob hier zwei Erklärungen der Mutter vorliegen, die sich nach deren Willen ergänzen sollten.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.02.2010 01:28:10
Sehr geehrter Fragesteller,
für den Fall, dass sich die Erklärungen der Mutter nach deren Willen ergänzen sollten und dann auch von einem Vorausvermächtnis wegen Begünstigungswillen der Mutter zugunsten des Haupterben auszugehen wäre, wäre der Haupterbe neben seiner Frau Gesamtgläubiger des Vermächtnisanspruches, was zur Folge hätte, dass sowohl der Haupterbe als auch dessen Ehefrau als Vermächtnisnehmer nach § 2174 BGB anspruchsberechtigt wären und Herausgabe des Sparbuches verlangen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
für den Fall, dass sich die Erklärungen der Mutter nach deren Willen ergänzen sollten und dann auch von einem Vorausvermächtnis wegen Begünstigungswillen der Mutter zugunsten des Haupterben auszugehen wäre, wäre der Haupterbe neben seiner Frau Gesamtgläubiger des Vermächtnisanspruches, was zur Folge hätte, dass sowohl der Haupterbe als auch dessen Ehefrau als Vermächtnisnehmer nach § 2174 BGB anspruchsberechtigt wären und Herausgabe des Sparbuches verlangen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
