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Frage geschrieben am 07.05.2011 22:19:32

Spanisches/kanarisches Vereinsrecht

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Als Mitglied eines kanarischen Tierschuztvereins musste ich gestern miterleben, wie der amtierende Vorstand auf Fuerteventura durch Mitglieder seines deutschen Partnervereins THF abgelöst wurde.Quasi vereinnahmt!
Grund für die überragende Mehrheit bei der Abstimmung waren ca.300 Vollmachten, extra für diesen Zweck geworbener neuer, deutscher Mitglieder, die unter falschen Voraussetzungen ("der aktuelle 1.Vorsitzende hat Gelder veruntreut" etc)den 5 eigens eingeflogenen THF Mitgliedern mitgegeben wurden...Das Beitrittsgeld dieser neuen Mitglieder wurde übrigens NICHT auf das Tierschutzkonto der Insel, sondern auf das deutsche THF Konto überwiesen.
Nun ist der spanische Vereinsvorstand komplett in deutscher Hand, die ehemaligen Vorstandsmitglieder fragen sich :
Kann das so rechtens sein???
Hinzu kommt, dass der bis gestern amtierende 1. Vorsitzende zu Beginn der Sitzung eben genau die Mitglieder der THF aus dem fuerteventurischen Verein auschloss,die sich später in den Vorstand wählen ließen.. mit Begründung der Vereinsschädigung durch Verleumdung und Datenschutzmissachtung. Dieser Ausschluss wurde von einer anwesenden Anwältin als nicht statthaft erklärt und diese sorgte auch dafür, dass die Sitzung mit oa. chaotischen Abstimmung endete.
Kann das alles so stimmen, oder

1. müssten die Vollmachten der eigens für diese Abstimmung neu geworbenen Mitglieder erst geprüft werden? Immerhin sind diese Personen dem Vorstand absolut unbekannt!
2. MUSS der spanische Verein die in Deutschland geworbenen neuen Mitglieder evtl.garnicht akzeptieren, da klar ist, dass sie einzig geworben wurden um den Vorstand zu stürzen?
3.war der Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung korrekt, und die Mitglieder hätten den Raum verlassen müssen und wären somit mitsamt ihren Vollmachten ohehin "unschädlich" gewesen?
4.sollten Sitzungen bei denen Mitglieder des Vereins verwiesen werden vertagt werden, bis über deren Verbleib/Ausschluss Klarheit besteht?
Immerhin waren es genau DIESE Mitglieder, die sich später zur Wahl stellten und diese aufgrund der Vollmachten auch gewannen...
Bitte um Klärung!!


Antwort geschrieben am 08.05.2011 11:05:57
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Vorab wäre aus meiner Sicht zu klären, ob Mitglieder aus dem deutschen Partnerverein bei dem kanarischen Tierschutzverein stimmberechtigt sind und umgekehrt.

Denn auch wenn es sich um einen Partnerverein handelt, sind es doch zwei verschiedene juristische Personen, so dass eine Abstimmungsberechtigung der deutschen Mitglieder bei dem kanarischen Verein ausdrücklich geregelt sein muss. Hierfür spricht auch, dass die Finanzen der Vereine getrennt geführt werden, zumindestens die Mitgliedsbeiträge auf unterschiedlichen Konten eingehen.

Daher sollte unbedingt der Status beider Vereine und deren Selbständigkeit anhand der Satzung geprüft werden.

1. müssten die Vollmachten der eigens für diese Abstimmung neu geworbenen Mitglieder erst geprüft werden? Immerhin sind diese Personen dem Vorstand absolut unbekannt!

Die Vollmachten sind durch den Vorstand oder Sitzungsleiter zu prüfen. Zumindestens ist eine Prüfung der unterschriebenen Vollmacht unter Vergleich der Unterschrift, z.B. aus dem Personalausweis (Kopie) geboten. Wurden die Mitglieder mitsamt den Vollmachten jedoch ausdrücklich zur Mitgliederversammlung ohne Prüfung der Vollmachten zugelassen bzw. deren Stimmberechtigung und die Vollmacht nicht angezweifelt, was sich dann auch im Protokoll wieder zu finden hat, wird es im Nachgang allerdings schwer die Stimmberechtigung als ungültig anzusehen, wenn die Vereine nicht durch eine schriftliche Regelung wechselseitig die Mitglieder und deren Rechte anerkennen.

2. MUSS der spanische Verein die in Deutschland geworbenen neuen Mitglieder evtl.garnicht akzeptieren, da klar ist, dass sie einzig geworben wurden um den Vorstand zu stürzen?

Hier gilt das oben angeführte. Die Status der Vereine und die wechselseitige Anerkennung der Mitglieder, deren Stimmrechte und die übrigen Vereinsrechte sind zu überprüfen. Hierzu müsste sich in der jeweiligen Satzung der Vereine eine ausdrückliche Regelung finden.

3.war der Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung korrekt, und die Mitglieder hätten den Raum verlassen müssen und wären somit mitsamt ihren Vollmachten ohehin "unschädlich" gewesen?

Einen Grund für einen sofortigen Vereinsausschluss der deutschen Mietglieder ohne entsprechenden wichtigen Grund ist aus meiner Sicht nicht gegeben. Allenfalls kann deren Stimmabgabe ungültig sein, wenn die deutschen Mitglieder nicht berechtigt waren für sich und die Vollmachtgeber bei der spanischen Mitgliederversammlung Stimmen abzugeben.

4.sollten Sitzungen bei denen Mitglieder des Vereins verwiesen werden vertagt werden, bis über deren Verbleib/Ausschluss Klarheit besteht?

Eine Vertragung der Sitzung ist sicherlich angeraten, bis über den Status der deutschen Mitglieder entscheiden worden ist. Ansonsten müsste jeder Beschluss in zweifacher Form gefasst werden, einmal mit und einmal ohne die Stimmrechte der deutschen Vereinsmitglieder.

Alternativ hätte eine Entscheidung über die Feststellung der Stimmrechtsfähigkeit der deutschen Mitglieder erfolgen müssen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.05.2011 11:23:14

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider hatte ich mich wohl micht so eindeutig ausgedrückt, wie ich gedacht hatte...daher noch einige Details in der Hoffnung auf konkretere Antwort:

ZU 1 UND 2

Im Prinzip sind beide Vereine unabhängig voneinander,also zwei unterschiedl.juristische Personen.
ABER:
Einige Mitglieder des deutschen Partnervereins SIND stimmberechtigt, da sie in BEIDEN Vereinen Mitglied sind ; es gibt also eine gewisse Schnittmenge.DIESE Schnittmenge war auch anwesend bei der spanischen Wahl und hat die 370 (sic!) Vollmachten mitgebracht.

Der spanische Vorstand(spanisch UND deutsch sprechende Residente schweizer und deutscher Nationalität) wollte die Vollmachten erst prüfen,wurde aber von der EIGENEN anwesenden Anwältin (Spanierin, KEINE deutschen Sprachkenntnisse) daran gehindert!!! (Ich denke, sie hat nicht verstanden, dass sie damit "ihrem" Verein einen Bärendienst erwiesen hat..)
Daraufhin wurde zur Abstimmung geschritten!!OBWOHL der Vorstand mehrmals darauf hinwies, lieber vertagen zu wolen um die Vollmachten zu prüfen (evtl.spielt die Anwältin für die falsche Seite??)

ZU 3

Grund für den sofortigen Ausschluss war:

Rufmord am amtierenden Vorstand:
zB. habe der 1.Vorsitzende Vereinsgelder in Höhe von 30.000 Euro unterschlagen,
die 2. Vorsitzende Spenden auf ihr Privatkonto geschleust, usw (definitiv Quatsch!!).
Außerdem würde der bestehende Vorstand bei einer Wiederwahl "die Tierheime (perreras) auf der Insel an die Stadt abgeben und die ca.250 Hunde würden dann eingeschläfert". (definitiv falsch!!).

Mit Hilfe der Verbreitung dieser Lügen gelang es den Deutschen "Umstürzlern", die 370 neuen Mitglieder zu werben ("Rettet die Tiere auf Fuerteventura!! Helft uns, den Vorstand zu stürzen!!Es geht um die Rettung von 250 Hunden!!!)

Da der Vorstand hier auf der Insel von diesen Machenschaften Kenntnis hatte, war geplant, die Delegation aus Deutschland zu Beginn der Sitzung des Vereins zu verweisen und die Wahl OHNE sie und OHNE ihre Vollmachten abzuhalten.
( Sondern nur mit den Mitgliedern, die VOR ORT auf der Insel leben , den Vorstand, seine Arbeit und die Personen kennen und auch mit der Tierschutzsituation vor Ort vertraut sind...)

Letztendlich wirkt die ganze Geschiche auf Sie sicher wie eine Vorabend-Soap...(auf MICH tut sie das jedenfalls...), nochdazu wenn der Hintergrund der Intrigen und des "Vereinsübernahmewunsches" des deutschen Partnervereins lediglich eine Privatfehde einzelner Mitglieder ist, und mit TIERSCHUTZ schonmal garnichts zu tun hat....

Also noch mal:
Kann eine Neuwahl erzwungen werden und wenn ja, mit Hilfe welcher Paragraphen??

Achtung: Wir vom spanischen Verein MÜSSEN uns natürlich auf spanisches Recht berufen, dass ja angeblich (so die merkwürdige spanische Anwältin) gaaaaaaaaaanz anders sei als das deutsche..

Vielen Dank für Ihre Mühe, sich mit unserem Soap-Opera-Vereinskram zu beschäftigen !!!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.05.2011 22:12:07

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage auf die ich wie nachfolgend eingehe:

ZU 1 UND 2

Hier bietet sich wohl kein Ansatzpunkt, so dass die betreffenden anwesenden Mitglieder, auch stimmberechtigt sind. Hinsichtlich der Vollmachten ist auch hier erforderlich, dass die 370 Mitglieder, di in Vollmacht vertreten wurden, ebenfalls Mitglieder im spanischen Verein sind. Ansonsten ist deren Stimme nichtig und darf bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt werden.

Die Vollmachten können noch im Nachgang geprüft werden, jedoch ist der Vorteil einer Vertagung um Zeit zu gewinnen verloren. Sollten sich die Vollmachten mangels Beglaubigung als nicht verwertbar herausstellen, sind diese nicht zu berücksichtigen und die spanische Kollegin in Regress zu nehmen.

ZU 3

Die Abwahl beruht offenbar auf falschen Tatsachen, so dass zumindestens zur Herstellung des guten Rufes eine Richtigstellung in Bezug auf die Unterschlagung/Veruntreuung erforderlich ist. Soweit die Vollmachten Bestand haben, sollten Sie die getroffenen Beschlüsse anfechten, da diese auf Grundlage falscher Behauptungen erfolgen. Soweit sich an dem Ergebnis nichts ändern, außer, dass die Urheber der falschen Behauptungen strafrechtlich belangt werden können und die Vereinsmitglieder in einer erneuten Versammlung die getroffenen Ergebnisse korrigieren.

Ein Ausschluss der Delegation kann bei einer Umsetzung zu einer Anfechtung der Beschlüsse führen. Vielmehr sollte versucht werden entsprechende Mitglieder auszuschließen oder einen neuen Verein mit den bisherigen Mitgliedern auf Fuerteventura gründen. Auch eine Neuwahl ist denkbar. Hierfür ist neben einen wichtigen Grund für die Abwahl des Vorstandes auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die hierfür erforderliche Mindestanzahl der Mitglieder, die diesen Antrag einbringen, finden sich in der Vereinssatzung.

Grundlage ist hierfür sicherlich das spanische Recht, wobei die Satzung des Vereins die entsprechenden Regelungen enthält.

Aus meiner Sicht ist der Vorgehensweise unbedingt entgegenzuwirken, da wie Sie richtigerweise ausführen, dass eigentliche Ziel auf der Strecke bleibt. Ich denke, dass Sie aufgrund der Formalitäten nicht ohne anwaltliche Hilfe auskommen, wobei auch Anwaltswechsel sicherlich zu prüfen ist.

Ich wünsche Ihnen aufgrund der herausfordernden Aufgaben viel Erfolg.

Mit besten Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Spanisches/kanarisches Vereinsrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-10
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