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Spam verschickt - was nun?


04.02.2007 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit ca. einem Monat Betreiber einer "Flirt-Community" im Internet. Diese ist für den Benutzer vollständig kostenfrei.

Da noch nicht wirklich viele Mitglieder registriert sind (~420), habe ich auf dem Anzeigenmarkt Kijiji.de unter der Rubrik "Er sucht Sie" einige Inserenten angeschrieben und gefragt, ob sie sich nicht vielleicht mal meine Webseite anschauen möchten.

Jetzt hat sich gestern jemand telefonisch bei mir gemeldet und mir klar gemacht, dass das wohl eine Frechheit sei und das er gegen mich "vorgehen" würde. Er sei auch der Meinung das ich etwas "verschleiern" wolle, da im Impressum meiner Website lediglich die Kontaktdaten meiner Firma stehen (abcdefg Limited +Adresse), nicht aber meine Persönlichen, privaten Daten.

In der Kijiji-Anzeige schrieb Er: "Suche nette aufgeschlossene Sie für eMail Kontakt".
Darauf wollte ich lediglich antworten und darauf hinweisen, das diese Art von Kontakt über meine Website möglich ist.

Es lag nicht in meinem Interesse, willkürlich Inserenten von Kijiji anzuschreiben denn ich habe nur einige von mir ausgesuchte
Leute angeschrieben, die eine entsprechende Anzeige geschaltet haben.

Jetzt zu meiner Frage:
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn dieser Jemand tatsächlich rechtlich gegen mich vorgeht?? Welche Möglichkeiten hat er und welche Kosten würden auf mich zukommen?
Oder gibt es Möglichkeiten, eine rechtliche Auseinandersetzung im vorfeld schon zu vermeiden?

Mit freundlichen Grüssen,
Leyle
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Spam
04.02.2007 | 17:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Das Zusenden einer unverlangten E-Mail ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG. Dazu hat der Bundesgerichtshof folgendes Urteil erlassen:
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 (E-Mail-Werbung – Spam):
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
2.Auch wenn Sie nur einen bestimmten Inseratenkreis aufgrund der Inhalte der Inserate angeschrieben haben, stellt das dennoch einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Sollte die besagte Person gegen Sie vorgehen und eine Abmahnung aussprechen, so ist diese nach den bisher bekannten Angaben gerechtfertigt. Jedoch sollten Sie mit sämtlichen Unterlagen zunächst einen Anwalt aufsuchen, damit dieser Sie aufgrund des gesamten Sachverhalts umfassend aufklären kann.
3.Im Wettbewerbsrecht ist ein Streitwert von EUR 25.000,00 normal. Daran werden die Kosten ermittelt, die Kosten liegen also bei ca. 800,00 bis 1000,00 EUR je nachdem, welcher Streitwert angesetzt wird.
4.Sie sollten sich zunächst beraten lassen. Ist der Anspruch des Gegners berechtigt, kann versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ansonsten können Sie derzeit nur abwarten, ob der Gegner tätig wird und Sie sollten die Versendung derartiger E-Mails sofort unterlassen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
Weßling

252 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht