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Frage geschrieben am 07.06.2009 18:45:14

Spätfolgen nach Unfall im Grundwehrdienst in der DDR

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2233
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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1975 erlitt ich beim Grundwehrdienst in der DDR einen Unfall, an dessen Folgeschäden (habituelle Schulterluxation) ich 1981 operiert wurde.
Nach der Operation blieben Dauerschäden zurück, für die ich in der DDR eine Unfallteilrente bezog. Zu meiner Ausreise im Februar 1989 mußte ich auf die Ansprüche aus dieser Versicherung verzichten, vom zuständigen Versorgungsamt in der BRD wurde nach der Ausreise keine Unfallrente anerkannt, da nach Gutachten (nur15%) die Schadenshöhe nicht ausreichte.
Seit einigen Monaten verstärken sich die Beschwerden (Schmerzen sowie weitere Einschränkung der Bewegungsfähigkeit). Ein aufgesuchter Spezialist diagnostizierte eine sekundäre Arthrose als Folgeschaden der OP und damit des Unfalles mit der Aussicht, daß ich spätestens in ein paar Jahren ein neues Schultergelenk benötige. Diverse schmerzlindernde Behandlungsmöglichkeiten werden von der Krankenkasse nicht gezahlt (CT-gestützte Injektionen mit ca. 500 - 600 € je Behandlung). Verdienstausfälle bei längeren Arbeitsunfähigkeiten bzw. bei möglicher Erwerbsunfähigkeit bzw. Rentenausfälle bei vorzeitigem Ruhestand o.ä. sind wahrscheinlich.

Jetzt meine Fragen:

Was für Ansprüche kann ich gegen wen, in welcher Form und auf welcher gesetzlichen Grundlage geltend machen?
Ich möchte beim Versorgungsamt auch Schwerbehinderung in Höhe von mindesten 50% beantragen (Ich habe zusätzlich auch noch 2 Wirbelsäulen-OP´s hinter mir, die aber nicht im Zusammenhang mit den o.a. Beschwerden stehen) Gibt es hier positive oder negative gegenseitige Beeinflussungen, die ich beachten muß?

Danke für eine kurzfristige und preiswerte Auskunft im voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.06.2009 20:45:29
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1. Was für Ansprüche kann ich gegen wen, in welcher Form und auf welcher gesetzlichen Grundlage geltend machen?

Ob hier überhaupt ein Anspruch besteht hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

Auf Entschädigungsanträge von vor dem 19.05.1990 übergesiedelten Wehrpflichtigen der NVA, die eine in der DDR als Arbeitsunfall anerkannte Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, ist das Versorgungsrecht des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und dem Gesetz über die Versorgung von Kriegsopfern (BVG) anzuwenden, ohne dass eine fortwirkende Bestandskraft von Verwaltungsakten der DDR auf der Grundlage des Einigungsvertrages zu berücksichtigen ist.

Daher können derzeit Ansprüche auf Versorgung nach dem BVG bzw. SVG gestellt werden.

Nach § 82 Absatz 2 BVG kann Versorgung nach diesem Gesetz an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volksangehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach dem 08.05.1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs 1 BVG erlitten haben. Zu dieser Personengruppe gehören Sie nicht.

Indessen können nach Nr. 1 des Rundschreibens des BMA vom 08.10.1991 Wehrpflichtige der NVA, die vor dem 19.05.1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, nach wie vor Versorgung nach § 82 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 BVG erhalten, wenn sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht eine Schädigung erlitten und ihre Versorgungsansprüche wegen der Flucht verloren hatten.

Zu diesem Personenkreis gehören Sie nach Ihren Angaben, da Sie bereits im Februar 1989 in das damalige Bundesgebiet umgesiedelt sind und zuvor Ihren Grundwehrdienst in der DDR abgeleistet haben.

Sie können also Ansprüche nach dem BVG bzw. SVG beim zuständigen Versorgungsamt geltend machen. Anspruchsgrundlage ist hier § 1 BVG. Es sind entsprechende Anträge auszufüllen und beim Versorgungsamt abzugeben.

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag eine Versorgung. Die Versorgung umfasst Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage, u.a.

Dieser Antrag ist beim zuständigen Landesversorgungsamt oder beim Versorgungsamt zu stellen; kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern abgegeben werden.

Zusammenfassend kann ich Ihnen hier mitteilen, dass Sie einen schriftlichen Antrag auf Versorgungsrente nach dem BVG beim zuständigen Versorgungsamt stellen können.


2. Ich möchte beim Versorgungsamt auch Schwerbehinderung in Höhe von mindesten 50% beantragen (Ich habe zusätzlich auch noch 2 Wirbelsäulen-OP´s hinter mir, die aber nicht im Zusammenhang mit den o.a. Beschwerden stehen) Gibt es hier positive oder negative gegenseitige Beeinflussungen, die ich beachten muss?

Der Grad der Behinderung (GdB) kann beim zuständigen Versorgungsamt festgestellt werden lassen. Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht.

Davon zu unterscheiden ist aber die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdE ist eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung. Gemäß § 56 Absatz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist, Anspruch auf eine solche Rente.

Sie sollten nochmal prüfen lassen, ob Sie den GdB oder die MdE feststellen lassen wollen.

Jedenfalls ist der Anspruch auf die Versorgungsrente nach dem BVG unabhängig von einer Feststellung des GdB oder MdE. Dies kann nebenher auch beim Versorgungsamt beantragt werden.

In diesem Punkt gibt es weder positive noch negative Beeinflussungen zu beachten.

Inwieweit es aber zu Überschneidungen zwischen einer möglichen Rente wegen Erwerbsminderung und der Versorgungsrente kommt, kann an dieser Stelle noch nicht abschließend beurteilt werden.


Abschließend kann ich Ihnen nur raten, die genauen Voraussetzungen für die Versorgungsrente von einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen zu lassen. Hierzu müssen die „alten" Unterlagen durchgesehen werden. Sie können sich aber auch ohne Zuhilfenahme eines Kollegen direkt mit den entsprechenden Behörden (Versorgungsamt) in Verbindung setzen, um Ihre Ansprüche abzuklären.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.06.2009 22:12:50

Sehr geehrter Herr Schwerin,

Danke fürr die schnelle und ausführliche Antwort.. 1 Zusatzfrage. Gibt es Verjährungsfristen für Ansprüche bzw. Antragstellungen.

Danke nochmals und freundliche Grüße

Bernhard Conrad
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.06.2009 22:30:55

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Es gibt insoweit zunächst keine Fristen zu beachten. Dennoch sollten Sie nicht mehr allzu lange mit der Antragstellung warten. Hier wäre allenfalls daran zu denken, dass die Ansprüche irgendwann verwirkt sind, wenn man zu lange wartet.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, möglichst zeitnah zum Versorgungsamt zu gehen und die Ansprüche abzuklären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Spätfolgen nach Unfall im Grundwehrdienst in der DDR | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-06-10
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