Zwei Schwestern (40 und 43 Jahre alt) mit Wohnsitz in Litauen und Litauischen Pass möchten per Spätaussiedleraufnahmeverfahren die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen und nach Deutschland einreisen.
Zu den Eltern (seit ca. 25 Jahren geschieden):
Mutter: Litauerin mit Wohnsitz in Litauen, Vater: Deutscher Staatsangehöriger vor ca. 18 Jahren per Spätaussiedleraufnahmeverfahren nach Deutschland eigereist. (seit ca. 25 Jahren geschieden)
Zur ersten Schwester:
Seit 23 Jahren mit einem Litauer Verheiratet, zwei Kinder: ein Minderjähriger Sohn ledig, und eine 22 Jährige Tochter Verheiratet mit einem Litauer allerdings in ca. einem Monat geschieden, ein Kind im Alter von 1 ½ Jahren. (Lebt bei den Eltern getrennt vom Ehemann)
Zur zweiten Schwester:
Seit 23 Jahren mit einem Litauer Verheiratet, ein Volljähriger Sohn momentaner Wohnsitz in London (möchte nicht mit einreisen).
Fragen:
1. Muss die Tochter der ersten Schwester einen eigenen Antrag für sich und ihr Kind stellen, da sie Volljährig ist? Wie weit ist das laufende Scheidungsverfahren relevant, soll abgewartet werden bis sie rechtskräftig geschieden ist? Welche Dokumente werden benötigt?
2. Wer muss alles den Sprachtest Deutsch Start 1 nachweißen, nur die Ehemänner? Die Kinder? Alle?
3. Wie stehen die Chancen und wie lange dauert ein solches Aufnahme Verfahren? Ein Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes in Köln sagte es würde Minimum zwei Jahre dauern, mit einem eventuell anhängigen Klageverfahren fünf bis sechs Jahre. Ist dies Korrekt? Wenn ja: gibt es eine Möglichkeit dies zu beschleunigen?
4. Ist eine einreise während des laufenden Verfahrens sinnvoll da sie als Litauische Staatsbürger ja innerhalb der EU kein Visum mehr benötigen? Gibt es irgendeine Form von Unterstützung bei einreise?
5. Im Jahr 1995 wurde bereits ein Antrag vorbereitet allerdings nie gestellt, da sie sich doch dafür entscheiden haben in Litauen zu bleiben. Kann man die damals angefertigten Notariell beglaubigten Übersetzungen von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden ect. der Bewerber beim jetzigen Antrag verwenden oder sind diese zu alt?
6. Wie geht man am besten an die Sache ran??? Gibt es vielleicht eine andere eventuell einfachere Möglichkeit als das Spätaussiedleraufnahmeverfahren?
7. Was ist noch alles zu beachten?
8. Was würde in etwa die Beauftragung eines Anwalts in dieser Sache kosten?
Antwort geschrieben am 25.03.2011 14:58:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu 1.)
Die Mutter kann Ihre Tochter in den Antrag miteinbeziehen. Sie müsste dann keinen Antrag stellen. Das ist die günstigste Variante. Die Tochter kann natürlich trotzdem einen eigenen Antrag stellen. Das Scheidungsverfahren hat grundsätzlich keinen rechtlichen Einfluss. Allerdings kann es sinnvoll sein das Ende des Scheidungsverfahrens abzuwarten, da Ihr Personenstand dann endültig geklärt ist.
Zu 2.)
Sowohl die Antragsteller, als auch die Ehgatten und Kinder müssen das Zertifikat "Deutsch Start 1" erlangen.
Zu 3.)
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens hängt von der Arbeitsgeschwindigkeit des mit der Sache befassten Sachbearbeiters ab. Die Dauer eines Klageverfahrens hängt davon ab, wie schnell die Kammer bzw. der Richter arbeitet. Konkrete Zeiträume können hier nur schwer benannt werden. Ich würde mich erstmal auf die Insormation vom Bundesamt verlassen. Beschleunigen kann man das Verfahren leider nicht.
Die Erfolgschancen können aus der Ferne nur schlecht beurteilt werden.
Zu 4.)
Natürlich können sie als litauische Staatsangehörige visumfrei einreisen. Das hat mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren rechtlich nichts zu tun. Ein Unterstützung bei Einreise, sofern sie eine finanzielle meinen, wird nicht gewährt.
Zu 5.)
Wenn die notariellen Übersetzungen wirksam vorgenommen worden sind, und sich am Inhalt der Urkunden nichts geändert hat, können diese selbstverständlich noch verwendet werden.
Zu 6. und 7.)
Eine einfachere Möglichkeit sehe ich im Moment nicht. Beachten müssen Sie eigentlich nur, dass Sie alle Unterlagen rechtzeitig einreichen. Ansonsten können Sie nichts machen, außer die Bescheidung abzuwarten.
Zu 8.)
Bezüglich der Anwaltskosten ist zu sagen, dass diese von Anwalt zu Anwalt grundsätzlich verschieden sind. Für die außergerichtliche Vertretung eines Mandanten können Sie mit ca. 1000 EUR rechnen. Für ein Klageverfahren müssten mit weiteren ca. 1000 - 1500 EUR pro Antragsteller rechnen. Diese Angaben sind jedoch nur als Richtwerte zu verstehen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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