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Frage geschrieben am 27.06.2011 20:38:53

Sozialversicherungsrechtliche Feststellung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 607
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin seit 30 Jahren im elterlichen Betrieb angestellt. Hier bekomme ich jährlich eine Gewinnbeteiligung die als Darlehen jährlich in das Geschäft eingelegt wird. Die Rentenversicherung prüft jetzt ob ich auf Grund meiner Beschäftigung und der hohen Einlage im Geschäft noch Rentenversicherung zahlen muß. Es könnte sein das ich für die letzten 4 Jahre meine Beträge zurückbekomme. Ich möchte dieses Geld gerne zurück bekommen.
1. Frage: bekomme ich meinen und den Arbeitgeberanteil für die letzten 4 Jahre zurück?
2. Frage: muß ich dieses Geld nachversteuern?
und wenn ja wann?


Antwort geschrieben am 27.06.2011 20:52:16
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Frage: bekomme ich meinen und den Arbeitgeberanteil für die letzten 4 Jahre zurück?
Die Möglichkeit besteht: Nach § 26 Abs. 2 SGB IV werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlte Beiträge erstattet, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer
–auf Grund dieser Beiträge
oder
–für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind,
Leistungen erbracht wurden.

Vor der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur Rentenversicherung ist stets zu prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Eine Erstattung von Beiträgen scheidet grundsätzlich in allen Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen gewährt wurden.

Der Anspruch auf Beitragserstattung steht nach § 26 Abs. 3 SGB IV demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.

2. Frage: muß ich dieses Geld nachversteuern?
und wenn ja wann?
Ja, bei Ihnen im Veranlagungszeitraum der Erstattung. Beim Unternehmen abhängig von der Art der Gewinnermittlung (ob bilanziert wird oder nicht).

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.06.2011 21:05:38

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Habe ich das richtig verstanden?
Wenn ich die Rentenbeiträge zu unrecht bezahlt wurden bekomme ich auch gleichzeitig die Arbeitslosenversicherungsbeträge zurück? Oder wird das extra geprüft? Ich war natürlich nicht arbeitslos.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.06.2011 21:08:27

Ja, Sie haben es richtig verstanden. Hier können Sie es nachlesen

http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20061121-ErstGrunds.pdf

MfG
Grueneberg

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sozialversicherungsrechtliche Feststellung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-23
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