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Sozialversicherungspflicht duales Studium


14.06.2011 20:11 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken




Ich habe von Oktober 2003 bis Sept 2006 Elektrotechnik in einem Dualen Studiengang an einer BA studiert. Habe ich laut dem Urteil vom 01. Dezember 2009 (B 12 R 4/08 R) bezüglich der Sozialversicherungspflicht von Studierenden einen Anspruch auf die Rückzahlungen der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge?
- Im Internet hab ich von Verjährungsfristen bezüglich es Anspruches auf Rückzahlung von 3 oder 4 Jahren gehört. Wann entsteht jedoch der Anspruch auf Rückzahlung? Mit dem Urteil?. Könnte in meinem Fall der Anspruch schon verjährt sein?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Sozialversicherungspflicht
14.06.2011 | 22:41

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

Ihre Frage beantworte ich vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Einschlägig ist § 27 IV SGB IV. Dieser lautet:

§ 27
Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Ihr Anspruch, soweit er besteht, verjährt vier Jahre nachdem die Beiträge entrichtet wurden.

Die Frist Ihrer Ansprüch aus 2006 begann Ende Dezember 2006 und endete Ende Dezember 2010.

Für eine Hemmung haben Sie nichts vorgetragen.

Die Verjährung in dem von Ihnen genannten Urteil ist nicht abgelaufen, da die Verjährung aufgrund der Rechtsverfolgung gehemmt war.

Soweit Sie keine Maßnahmen ergriffen haben, ist keine Hemmung der Verjährung eingetreten mit der Konsequenz, dass Ihr Anspruch verjährt ist.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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