Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Wechsel.
Ich arbeite seit 2 Jahren als freier Mitarbeiter ("fester Freier mit Pauschalvertrag", d.h. wie eine Festanstellung mit Sozialabgaben durch den Arbeitgeber) bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
Eine Vertragsverlängerung habe ich ausgeschlagen, da ich nebenbei bereits freiberuflich arbeite. Nun hätte ich die Möglichkeit meine Tätigkeit für ein zeitlich begrenztes Projekt als Freelancer weiterzuführen.
Allerdings gibt es von Seiten der Personalabteilung und der juristischen Direktion rechtliche Bedenken wg. vermuteter Scheinselbständigkeit (was definitiv nicht der Fall ist, da ich mehrere Projekte anderer Arbeitgeber parallel bearbeite).
Das Problem ist wohl, daß sich die Anstellungsart ohne Unterbrechung ändert und sich meine Aufgabenbereiche/Tätigkeitsfelder nicht ändern. Deshalb sehen die hausinternen Juristen eine Sozialversicherungspflicht.
Diese sprengt das geplante Budget und ich müsste meinen Tagessatz entsprechend verringern, um das Projekt zu bekommen.
Welche Möglichkeit gibt es, diese Sozialversicherungspflicht legal zu umgehen? Was wäre nötig, die Bedenken der juristischen Direktion zu entkräftigen?
Antwort geschrieben am 27.12.2010 15:38:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
In der Sache selbst kann ich die rechtlichen Bedenken der hausinternen Juristen nur teilen.
Es spricht im Regelfall eine starke Vermutung dafür, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wenn die Tätigkeit, wie bei Ihnen, zunächst in Festanstellung und danach als Freiberufler ausgeführt wird.
Diese Vermutung können Sie nur dadurch entkräften, in dem Sie auch tatsächlich nur wie ein Freiberufler arbeiten. Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist, dass keine Eingliederung in den Betrieb Ihres Auftraggebers erfolgt, Sie dessen Weisungen ( Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einer Tätigkeit) nicht unterliegen und Sie insbesondere Ihre Arbeitszeit frei gestalten, also kommen und gehen wann Sie wollen. Sie dürfen auch bei Ihrem Auftraggeber keinen festen Arbeitsplatz unterhalten, denn der Selbstständige arbeitet in einer eigenen Betriebsstätte mit eigenen Betriebsmitteln.
Falls diese aufgezeichneten Kriterien von Ihnen nicht erfüllt werden können, liegt in der Tat eine Scheinselbständigkeit vor mit der Folge der Sozialversicherungspflicht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Unklarheit gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

