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Sehr geehrte Damen und Herren,
Unterliegt der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH
( Geschäftsführer = einziger Gesellschafter, Firma hat teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter ) der Rentenversicherungspflicht ?
Ist der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH „Selbständiger" im Sinne der Krankenversicherung oder ist er hier wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ?
Vielen Dank vorab für die Beantwortung der Frage.
Antwort geschrieben am 02.06.2010 14:08:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung des bloßen Mindesteinsatzes wie folgt:
Ob Sie rentenversicherungspflichtig sind, richtig sich nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, welcher für Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH maßgebend ist. Danach sind rentenversicherungspflichtig selbständig tätige
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,
Wenn also Ihre Arbeitnehmer versicherungspflichtig und nicht nur geringfügig beschäftigt sind, wäre Versicherungspflicht nicht anzunehmen. Anderenfalls käme es auf die Anzahl der Auftraggeber der Gesellschaft an.
Das frühere Urteil des BSG vom 25.11.2005, Az. B 12 RA 1/04, welches noch auf die Auftraggeber des Geschäftsführers abstellte (und der BSG sah nur einen, nämlich die GmbH) ist nicht mehr anwendbar, weil nachher das Gesetz geändert wurde und damit wieder die bisherige Auslegung der vorhergehenden Fassung des Gesetzes abgesichert wurde, wonach es auf die Auftraggeber der Gesellschaft ankommt.
Im Krankenversicherungsrecht ist der Geschäftsführer einer solchen GmbH als Selbständiger zu werten.
Wenn Zweifel bestehen, sollten Sie in jedem Fall eine rechtsverbindliche Statusfeststellung des Sozialversicherungsträgers einholen, um spätere Streitigkeiten oder Überraschungen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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