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Frage geschrieben am 05.03.2008 14:06:00

Sozialversicherungspflicht Prokurist

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5292
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Muß ein Prokurist in einer AG von seinem mtl. Gehalt Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere Rentenversicherungsbeiträge) abführen? Der Prokurist hält keine Anteile an der AG. Diese wird von zwei Vorständen geführt, die je 50%-Gesellschafter sind. Ist das von der Art der Prokura (Einzelprokura,unechte Gesamtprokura) abhängig? Der Prokurist ist außerdem noch Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH und zahlt seine private Krankenversicherung selbst.

-- Einsatz geändert am 05.03.2008 15:07:38


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Diese Antwort ist vom 5.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.03.2008 15:29:12
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
Köbelinger Str.1, 30159 Hannover, Tel: 0511 22062060, Fax: 0511 22062066
Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

eine abschließende verbindliche Beurteilung, ob Ihr Prokurist sozialversicherungspflichtig ist, können Sie so nicht erhalten.

Die Sozialversicherungspflicht hängt letztendlich von der Frage ab, ob die Tätigkeit des Prokuristen sich als selbständige darstellt ( dann Sozialversicherungspflicht = nein ) oder als abhängige Beschäftigung ( dann Sozialversicherungspflicht = ja).
Der Prokurist könnte beispielsweise bei seiner Tätigkeit als Prokurist abhängig beschäftigt sein, bei seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer selbständig. Die Art der Prokura halte für die Beurteilung nicht maßgeblich, vielmehr kommt es auf das vollständige Bild der Tätigkeit an.

Diie verbindliche Antwort auf Ihre Frage erhalten Sie, indem Sie ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S.1 SGB IV einleiten. Die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens. Der für die Einleitung des Verfahrens erforderliche Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das entsprechende Formular finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0027.html

Die Entscheidung der Clearingstelle ist bindend für alle anderen Sozialversicherungsträger.

Sie sollten dringend ein derartiges Verfahren einleiten. Wird eine Sozialversicherungspflicht bei einer Betriebsprüfung durch die DRV im Nachhinein festgestellt, und wurde dieser nicht nachgekommen, kann das teuer werden.

Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


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