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Sozialversicherungspflicht Arbeitgeber nach Freistellung von der Arbeitsleistung


19.09.2005 13:35 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Herr Anwalt !

Mir wurde am 30.06.05 zum 31.12.05 nach knapp 20 Dienstjahren betriebsbedingt gekündigt. Nach meiner Klage und einem gerichtlichen Vergleich, in dem ich u.a. ab 15.09.05 von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, jedoch bei voller Bezahlung erst zum 31.12.05 aus meiner Firma ausscheide, teilt mir diese nun schriftlich mit, sie werde mich unter Anrechnung von 16 AT Resturlaub ab dem 08.10.05 bei der Krankenkasse abmelden und ab diesem Zeitpunkt in keinem Sozialversicherungszweig mehr Beiträge entrichten.
Maßgebend hierfür sei ein Urteil des Bundessozialgerichtes, das aussagt, dass bei Freistellungen der § 7 SGB IV konsequent anzuwenden ist (Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis setzt auch die tatsächliche Beschäftigung voraus).
Ich bin ab dem 13.09.05 krankgeschrieben.
Ist meine Firma im Recht und wie wirkt sich ggf. die Krankschreibung auf eine Abmeldung bei der Krankenkasse aus ??


Mit freundlichem Gruß

der Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 226 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitgeber Freistellung Arbeitsleistung
19.09.2005 | 13:54

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Auffassung der Firma halte ich für falsch.

Ein Urteil des BSG, wonach bei gerichtlich vereinbarter Freistellung (!) die Abmeldung zu erfolgen hat, ist auch in der Urteilssammlung des BSG nicht zu finden.

Nach § 7 SGB IV besteht vielmehr eine Pflicht auf Zahlung des Arbeitsentgeltes, wenn die Freistellung SCHRIFTLICH vereinbart worden ist. Das ist hier nach Ihrer Darstellung gegeben. Und diese Pflicht beinhaltet dann auch das Abführen der Pflichtbeiträge.

Dieses würde ich der Firma schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitteilen und die Firma auch unter Fristsetzung (14 Tage) auffordern, zu erklären, dass über den 08.10.05 hinaus die Beiträge abgeführt werden.

Geht die Erklärung der Firma nicht innerhalb der Frist ein, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen.

Dieser wird dann auch sicherlich den Vergleich seinem Wortlaut nach noch prüfen müssen, was dieses Forum so nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe").

Denn sollte im Vergleich auch -wovon ist ausgehe- enthalten sein, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2005 ordnungsgemäss abgewickelt wird, ist auch insoweit die Beitragspflicht der Firma schriftlich vereinbart und festgehalten worden.

Die Krankmeldung wirkt sich dabei nicht aus.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 19.09.2005 | 20:00

Sehr geehrte Frau True-Bohle !

Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Vergleich enthält - wie Sie im vorletzten Absatz davon ausgehen - die Bemerkung, dass das AV zum
31.12.05 beendet wird (Freistellung ab 15.09.05). Muss die Frage der Beitragspflicht extra schriftlich abgehandelt werden, zumal im betreffenden Vergleich dazu nichts weiter ausgeführt ist ?
Gibt es Fristen für die Beantwortung des Schreibens meiner Firma ?

Mit freundlichem Gruß

Der Fragesteller

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.09.2005 | 23:41

Faxen Sie mir den Vergleich doch einmal zu, da es auch auf die Formulierung:

Bis dahin wird das AV ordnungsgemäss abgerechnet

o.ä. ankommen kann.

Fristen für die Beantwortung gibt es -sofern tarifvertraglich keine Ausschlussfristen bestehen- nicht; im Interesse der Klärung sollten Sie aber schnell reagieren, um nicht plötzlich ohne Krankenkasse darzustehen.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht