Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.04.2006 11:09:00

Sozialversicherungspflicht (Ich-AG) während der gesetzlichen Mutterschutzfrist

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2217
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Seit 1.7.2004 bin ich selbständig in Form einer sog. "Ich-AG", d.h. ich beziehe derzeit im zweiten Jahr einen Existenzgründerzuschuss (EXGZ, §421 (1) SGB III) in Höhe von 360 EUR. Diese Förderung endet automatisch am 1.7.2006, wenn ich keinen neuen Antrag stelle.

Am 24.2.06 wurde in der 29. SSW mein jüngstes Kind geboren, d.h. ich bin bis zum 30.6.2006 in Mutterschutz.

Auf http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/ichag.htm und ähnlichen Seiten im WWW fand ich Anfang März diese Formulierung:

"Was passiert während einer kurzzeitigen Unterbrechung der Tätigkeit?

Wenn die Tätigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz unterbrochen wird, wird der EXGZ weitergezahlt, so lange die Tätigkeit angemeldet ist. Ruht der betrieb in dieser Zeit, entfällt die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für diese Zeit."

Dieser Text beschreibt exakt meine derzeitige Situation, sodass ich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) die Aussetzung der Abbuchung meiner Rentenversicherungsbeiträge beantragt habe.

Von meiner gesetzlichen Krankenkasse wurde ich ganz selbstverständlich vom Tag der Geburt bis zum Ende der verlängerten Mutterschutzfrist beitragsfrei gestellt und bin bis Ende Juni dort mit meinen Kindern kostenlos krankenversichert.

Mein Kind kam mit unter 1000 g zur Welt und liegt seit dem Tag seiner Geburt auf einer Frühgeborenen-Intensivstation. Die tägliche Rund-um-die-Uhr-Versorgung mit Muttermilch (alle drei Stunden) sowie die Känguruh-Therapie beanspruchen täglich soviel meiner Zeit, dass der Betrieb meiner selbstständigen Tätigkeit derzeit ganz selbstverständlich ruhen muss und nur Gott allein weiß, ob ich nach dem 1.7.2006 meine selbstständige Berufstätigkeit weiterführen kann.

Falls alles gut geht, kehre ich mit einem gesunden Kind, für das ausreichend Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ins Berufsleben zurück. Falls alles schief geht, bekomme ich ein behindertes, dauernd pflegebedürftiges Kind nach Hause und kann auf Jahre hinaus nichts anderes mehr arbeiten. Kein Arzt und kein Gutachter kann diesbezüglich eine Prognose abgeben.

Derzeit betrachte ich meine Tätigkeit noch als "kurzfristig wegen Mutterschutz unterbrochen" und habe weder die Geburt noch die Unterbrechung der Arbeitsagentur angezeigt, da ich dazu weder die Zeit habe noch weiß, ob ich einen Folgeantrag stellen werde. Ursprünglich war geplant, dass ich nach der Entbindung mit einem gesunden voll gestillten Säugling und ausreichender Kinderbetreuung ganz normal weiterarbeiten kann. Das habe ich mit meinem älteren Kind schon einmal gemacht und ich sah bis zum überraschenden Geburtstag meines jüngsten Kindes keine Veranlassung, meine Pläne zu ändern.

Mein Antrag auf Aussetzung der Beitragszahlung bis Ende Juni 2006 wurde gestern von der DRVB abschlägig beschieden. Gegen den Bescheid könne ich Widerspruch einlegen, steht dabei.

Ich habe ja auch sonst nichts zu tun!!!

Meine Frage ist: Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Es geht um die RV-Beiträge für 18 Wochen verlängerte Mutterschutzfrist nach einer Frühgeburt. Einerseits ist das keine Summe, auf die ich ohne Grund verzichten kann. Anderseits fehlt mir derzeit jede zeitliche und nervliche Reserve, um mich auf einen aussichtslosen Papierkrieg einzulassen.

Dass ich, um ggf. ab 1.7.2006 völlig aus der "Ich-AG" Förderung samt Sozialversicherungspflicht herauszukommen, bei meiner zuständigen Dienststelle der Arbeitsagentur das Ende meiner selbstständigen Tätigkeit offiziell angeben muss, ist mir klar. Darum geht es jetzt nicht. Es geht ausschließlich um die Versicherungspflicht bzw. die Erstattung bereits abgebuchter Beiträge während der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die am 30.6.2006 endet.

Vielen Dank für eine verständliche Antwort

lila_mama


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.04.2006 12:17:03
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 301
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig Tätige ist in § 2 SGB VI geregelt. Versicherungspflichtig sind nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 10 SGB VI "selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des dritten Buches". (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html)

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist danach nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur der Bezug des Existenzgründungszuschusses allein, sondern zusätzlich auch eine selbstständige Tätigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund geht in der Regel erst bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten von einer Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit aus (siehe hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23898/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Berufsgruppen/Antragspflichtversicherung__node.html__nnn=true).

Sie sollten daher unbedingt fristgemäß Widerspruch (per Einschreiben/Rückschein) gegen den Bescheid einlegen und nochmals den Sachverhalt darlegen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie nach der gesetzlichen Regelung aufgrund der mehrmonatigen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit trotz Bezug des Existenzgründungszuschusses während dieser Zeit nicht versicherungspflichtig sind.

Bei niedrigem Einkommen gibt es auch die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Sie könnten sich dann im Wege der Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen, so dass Sie den Schriftverkehr dann nicht selbst führen müssten.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

E-Mail fea@kanzlei-haeske.de
www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2006 12:01:31

Sehr geehrte Frau Haeske,

heute erhielt ich ein sehr höfliches Anschreiben von der DRVB mit einer Entschuldigung für a) den falschen Bescheid und b) die lange Bearbeitungszeit. Sobald ich die Bescheinigung von der Krankenkasse einreiche, dass mein Kind tatsächlich frühgeboren ist, bekomme ich einen neuen Bescheid. Der Rechtsauffassung, die Sie in Ihrer Antwort an mich formuliert hatten, hat sich die nun zuständige Sachbearbeiterin vollständig angeschlossen.

Nochmal vielen herzlichen Dank. Eine weitere Antwort Ihrerseits ist nicht notwendig. Sie haben mir sehr geholfen.



Und falls es Sie interessiert: Das Baby ist nicht mehr im Krankenhaus und ist - bis auf eine leichte Behinderung, die nicht lebensgefährlich ist - gesund. Meine Berufstätigkeit ruht während der Elternzeit.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2006 12:13:18

Sehr geehrte Fragestellerin,

das freut mich wirklich sehr und vielen Dank auch für Ihre Rückmeldung. Ich wünsche Ihnen und dem Baby alles Gute für die Zukunft.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sozialversicherungspflicht (Ich-AG) während der gesetzlichen Mutterschutzfrist | Gesamtbewertung: 5/5
Wurden Ihre Fragen beantwortet?
Bewertung: Fragesteller
Das ist eine sehr rasche, gut verständliche, hilfreiche Antwort, die ich z.T. wortwörtlich in meinem Widerspruch übernehmen kann - sowie der Hinweis auf Handlungsalternativen für den Fall eines umfangreicheren Schriftwechsels. Vielen herzlichen Dank!


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online