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Sozialversicherungsbeiträge eines GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter


| 25.07.2012 15:08 |
Preis: 75,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Geschäftsführer einer GmbH und hätte eine Frage aus dem Gesellschaftsrecht.
Die GmbH wird vertreten durch 3 Minderheits(8%)-Geschäftsführer-Gesellschafter.
Wir entrichten derzeit keine Sozialversicherungsbeiträge.

Wir haben uns etwas mit der Rechtslage befasst und wissen, dass dies ein schwieriges Thema ist, welches unter Umständen nur durch eine Einzelfallprüfung entschieden werden kann.

Unsere Frage ist nun: Wenn nachträglich eine Sozialversicherungspflicht festgestellt werden sollte, wer hat die Beiträge dann nachzuzahlen? Die Gesellschaft, die Geschäftsführer oder beide?
Kann die Gesellschaft die Geschäftsführer für die Nachzahlungen als Vermögensschaden in Haftung nehmen?
Gibt es Möglichkeiten proaktiv dem möglichen Problem zu begegenen?

MfG
25.07.2012 | 15:44

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

es spricht vieles dafür, dass Gesellschafter-Geschäftsführer die nicht mindestens 50% am Stammkapital halten, sozialversicherungspflichtig sind.

Man beurteilt dies letztendlich aber anhand des Gesamtbildes der Tätigkeit. Für die Arbeitnehmerstellung spricht z.B. Urlaubsvereinbarung, Weisungsgebundenheit was Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung angeht;
keine Befreiung von § 181 BGB, etc.

Die Sache kann man jederzeit verbindlich von der Deutschen Rentenversicherung mit einem Antrag nach § 7a SGB IV klären lassen. Dadurch wird von dieser Stelle auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden, ob eine Beschäftigung vorliegt.

Der GF, der nachträglich als Arbeitnehmer qualifiziert wird, haftet für die Rückständige SV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil), nur aber maximal durch Abzug in den nächsten 3 Gehältern (vgl. § 28g SGB IV).-

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 25.07.2012 | 17:00

Hallo Hr. Grueneberg,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Mich würde noch - wie in meiner Anfrage geschrieben - interessieren, ob die Gesellschaft, die ja sicherlich einen wesentlich größeren Betrag für AN- und AG-Beiträge nachzahlen muss, uns als Geschäftsführer für diesen Betrag wegen eines Vermögensschadens in Haftung nehmen kann?
Können wir diesem Risiko irgendwie proaktiv begegnen (z.B. durch eine formale Weisung der Gesellschaft an die Geschäftsführer)?
Danke und Gruss

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.07.2012 | 17:55

Ich schätze das Risiko für gegeben. Denn Ihr selbst als GF hätten die Gesellschaft von dieser Forderung bewahren müssen, zumal dies die GF selbst betrifft.

Wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen würde, dass etwaige Ansprüche nicht geltend zu machen sind, dann wäre das Problem weitgehend gelöst, ja.

Man ist immer als GF solchen Ansprüchen ausgesetzt.-

Bewertung des Fragestellers 2012-07-27 | 07:45


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-27
4,2/5.0
ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

307 Bewertungen
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht