Frage geschrieben am 18.02.2008 10:44:00
Sozialversicherungsbeiträge
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6491ich habe ein Jobangebot eines ausländischen Konsulats erhalten.
Das Konsulat möchte, dass ich sowohl die Versteuerung als auch die Abführung der Sozialversicherungsabgaben selbst übernehme.
Fragen:
1) Geht das überhaupt und wenn ja, hafte ich generell dafür, falls die Beiträge nicht ordnungsgemäß oder gar nicht abgeführt werden?
2) Was passiert, wenn gegenüber den Finanzbehörden das Gehalt als Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit deklariert werden? (rein rechtlich gesehen, keine Antwort zu Umsatzsteuererklärug, Voranmeldung etc. notwendig)
3) Falls nicht möglich, wie hoch ist das Risiko, dass es einen Link zwischen Konsulat (Status als Angestellter) und Finanzbehörden (Status als Freiberufliche Tätigkeit) gibt?
(es erfolgt ja keine "physikalische" Rechnungsstellung)
Vielen Dank für ein kurzes Feedback.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.02.2008 13:08:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
Frankfurter Str. 65, 34121 Kassel, Tel: 056176620433, Fax: 056176620444
Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung, Tierrecht
Bewertungen: 10
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Ich kann Ihre Fragen in gebotener Kürze wie folgt beantworten:
1.
Die Zahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung inkl. Plegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung) obliegt dem Arbeitgeber (§28e SGB IV). Sofern Versicherungsbeiträge nicht abgeführt werden und nachträglich eingefordert werden, sind sie vollständig (also auch der Arbeitsnehmerbeitrag) vom Arbeitgeber zu bezahlen. Lediglich für die letzten drei Monate können sie vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Zahlung der Beiträge inkl. Haftungsrisiko daher nicht an Sie übertragen.
2.
Von seiten der Behörden kann in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellt werden, ob Ihre Tätigkeit beim Konsulat eine versicherungspflichtige Tätigkeit darstellt. Dazu wird Auskunft über die Art der Arbeit verlangt und anschließend eine Einschätzung vorgenommen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt (versicherungspflichtig) oder eine selbständige Tätigkeit (u.U. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, § 2 SBG VI).
Entsprechend werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nachverlangt.
Zudem liegt möglicherweise ein strafrechtlicher Tatbestand vor.
3. Eine Risikoeinschätzung kann ich nicht vornehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit disen Angaben weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtanwältin Claudia Bärtschi
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2008 13:54:04
Sehr geehrte Frau RAin Bärtschi,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Nochmals die Nachfrage:
1) Auch wenn im Anstellungsvertrag also explizit darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitnehmer für die Abführung aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich ist, haftet letztendlich der Arbeitgeber wenn dies nicht erfolgt?
2) Und auch wenn in einem Statusfeststellungsverfahren das Arbeitnehmerverhältnis festgestellt werden sollte, werden die Abgaben vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer nachverlangt.
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau RAin Bärtschi,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Nochmals die Nachfrage:
1) Auch wenn im Anstellungsvertrag also explizit darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitnehmer für die Abführung aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich ist, haftet letztendlich der Arbeitgeber wenn dies nicht erfolgt?
2) Und auch wenn in einem Statusfeststellungsverfahren das Arbeitnehmerverhältnis festgestellt werden sollte, werden die Abgaben vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer nachverlangt.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2008 10:37:27
Ihre Nachfrage kann ich wie folgt beantworten:
1. Für die Sozialversicherungsbeiträge haftet der Arbeitgeber, er hat den Arbeitnehmer auch anzumelden. Wie erwähnt kann er nur die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer mit weiteren Gehaltszahlungen verrechnen. Er kann sich durch privatvertragliche Vereinbarung von dieser Haftung nicht lösen (§28e SGB IV, §32 SGB I).
In Bezug auf die Steuern ist vorab zu klären, ob Ihr Anstellungsverhältnis bei einem ausländischen Konsulat der deutschen Steuerpflicht unterliegt.
Sofern Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig sind, bleiben Sie neben dem Arbeitgeber Steuerschuldner. Die Steuern können daher vom Finanzamt auch von Ihnen nachverlangt werden.
2. Das gleicht gilt für ein Statusfeststellungsverfahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben dienen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin C. Bärtschi
Ihre Nachfrage kann ich wie folgt beantworten:
1. Für die Sozialversicherungsbeiträge haftet der Arbeitgeber, er hat den Arbeitnehmer auch anzumelden. Wie erwähnt kann er nur die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer mit weiteren Gehaltszahlungen verrechnen. Er kann sich durch privatvertragliche Vereinbarung von dieser Haftung nicht lösen (§28e SGB IV, §32 SGB I).
In Bezug auf die Steuern ist vorab zu klären, ob Ihr Anstellungsverhältnis bei einem ausländischen Konsulat der deutschen Steuerpflicht unterliegt.
Sofern Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig sind, bleiben Sie neben dem Arbeitgeber Steuerschuldner. Die Steuern können daher vom Finanzamt auch von Ihnen nachverlangt werden.
2. Das gleicht gilt für ein Statusfeststellungsverfahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben dienen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin C. Bärtschi
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