Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema Krankenkasse.
Ähnlich gelagert wie die Frage nach der Haftung des Arbeitgebers für Sozialversicherungsbeiträge, die Frau Rechtsanwältin Claudia Bärtschi am 18.02.2008 beantwortet hat, ist die Beantwortung meiner Frage bei folgendem Sachverhalt:
mein Arbeitgeber ist von einer Befreiung von der Rentenver-sicherungspflicht ausgegangen, da diesbezüglich ein solcher Bescheid vorlag. Dieser wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung jetzt rückgängig gemacht. Ich bekomme nun seit fast 18 Monaten Krankengeld und die Krankenkasse will nun -da sie auf Grund der Befreiung keine Beiträge an die Dt. Rentenversicherung gezahlt hat- für die gesamte Zeit die Beiträge von mir erstattet bekommen.
Frage: Gilt für die Krankenkasse auch -wie für den Arbeitgeber- diese 3-Monatsregelung bzgl. der Haftung, so dass sie ebenfalls nur die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer zurückfordern kann und nur mit weiteren "Gehaltszahlungen", sprich in diesem Fall Krankengeldzahlungen verrechnen kann und im übrigen selbst für die Sozialversicherungsbeiträge haften muß?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar,
mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.04.2008 14:44:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
Friedrichsstraße 18, 34117 Kassel, Tel: 0561/7663930, Fax: 0561/76639324
Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht
Bewertungen: 15
Friedrichsstraße 18, 34117 Kassel, Tel: 0561/7663930, Fax: 0561/76639324
Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht
Bewertungen: 15
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzbetrages. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform lediglich eine erste rechtliche Einschätzung geben kann und nicht eine weitergehende Beratung oder Vertretung eines Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nun zu Ihrer Frage:
Wie von meiner Kollegin richtigerweise dargestellt, haftet der Arbeitgeber für die vollständige und pflichtgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsabgaben nach § 28 e SGB IV.
Zu beachten ist aber auch die arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers aus § 28 o SGB IV, alle für die Beitragsmeldung und -abführung relevanten Tatsachen und Unterlagen dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, damit dieser wiederum seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommen kann.
Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Missachtung der Pflicht aus § 28o Abs 1 S 1 SGB IV eröffnen dem ArbGeb die Möglichkeit, seinen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des GesamtSozVersBeitr vorbehaltslos geltend zu machen (§ 28 g S 4).
Das entbindet aber den Arbeitgeber nicht, den Status des Arbeitnehmers festzustellen. Er muss fehlende Unterlagen anfordern.
Das Krankengeld wird nach den Angaben des Arbeitgebers als Entgeltersatzleistung erbracht, d. h., insoweit ist auch hier die Angabe des Arbeitgebers relevant.
Inwieweit eine "Aufrechnung" nur für drei Monate möglich ist, hängt letztlich von der Art des "Verschuldens" ab, von Ihnen wie vom Arbeitgebe.
Mangels näherer Sachverhaltsangaben, kann ich hierzu leider keine Aussage treffen.
Sie können aber selbstverständlich von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Ich würde Ihnen ferner raten, fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenversicherung einzulegen und durch einen Kollegen den Sachverhalt nochmals intensiv überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2008 21:15:48
Leider hilft mir Ihre Antwort gar nicht weiter: ich hatte ja angegeben, dass dem Arbeitgeber ein rechtswirksamer Befreiungs-bescheid der Dt. Rentenversicherung vorlag; mir ging es hier insofern nicht um eine Verschuldensfrage: ich bin meiner Vorlagepflicht zweifelsfrei nachgekommen und ich wollte nicht wissen, inwieweit der Arbeitgeber nachprüfungspflichtig war, sondern ob die Krankenkasse an die Stelle des Arbeitgebers tritt und demnach direkt oder analog für die Sozialversi-cherungsabgaben haftet und nur für die letzten drei Monate dies beim Arbeitnehmer zurückfordern kann. Ihre Auskunft war mir leider zu allgemein, denn sobald kein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt -wie hier- , ist die Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers auf 3 Monate anerkannt.
Meine Frage daher hier nochmals ganz konkret:
Haftet die Krankenkasse (wie im ähnlich gelagerten Fall der Arbeitgeber)selbst für die Sozialversicherungsbeiträge und kann sie ebenfalls eine Rückforderung beim Arbeitnehmer -unterstellt, ihn trifft kein Verschulden- nur für die letzten drei Monate vornehmen und dann auch nur im Wege der Verrechnung mit weiteren Krankengeldzahlungen?
Mir ist wichtig zu wissen, ob die Krankenkasse den gesamten Betrag oder nur die Beiträge für die letzten drei Monate und diese nur im Wege der Verrechnung bei mir zurückfordern kann.
Ich hoffe, die Problematik ist etwas deutlicher geworden; mir reicht wirklich eine klare, eindeutige Antwort auf die obige Frage.
Damit wäre mir sehr geholfen, vielen Dank!
Leider hilft mir Ihre Antwort gar nicht weiter: ich hatte ja angegeben, dass dem Arbeitgeber ein rechtswirksamer Befreiungs-bescheid der Dt. Rentenversicherung vorlag; mir ging es hier insofern nicht um eine Verschuldensfrage: ich bin meiner Vorlagepflicht zweifelsfrei nachgekommen und ich wollte nicht wissen, inwieweit der Arbeitgeber nachprüfungspflichtig war, sondern ob die Krankenkasse an die Stelle des Arbeitgebers tritt und demnach direkt oder analog für die Sozialversi-cherungsabgaben haftet und nur für die letzten drei Monate dies beim Arbeitnehmer zurückfordern kann. Ihre Auskunft war mir leider zu allgemein, denn sobald kein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt -wie hier- , ist die Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers auf 3 Monate anerkannt.
Meine Frage daher hier nochmals ganz konkret:
Haftet die Krankenkasse (wie im ähnlich gelagerten Fall der Arbeitgeber)selbst für die Sozialversicherungsbeiträge und kann sie ebenfalls eine Rückforderung beim Arbeitnehmer -unterstellt, ihn trifft kein Verschulden- nur für die letzten drei Monate vornehmen und dann auch nur im Wege der Verrechnung mit weiteren Krankengeldzahlungen?
Mir ist wichtig zu wissen, ob die Krankenkasse den gesamten Betrag oder nur die Beiträge für die letzten drei Monate und diese nur im Wege der Verrechnung bei mir zurückfordern kann.
Ich hoffe, die Problematik ist etwas deutlicher geworden; mir reicht wirklich eine klare, eindeutige Antwort auf die obige Frage.
Damit wäre mir sehr geholfen, vielen Dank!
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.04.2008 15:48:42
Danke für Ihre Nachfrage!
Kurze Antwort: Sie darf rückwirkend die gesamten Beiträge zurückfordern und zwar auch im Wege der Verrechnung oder Aufrechnung!
Ausführlicher gesagt gilt:
Die Krankenkasse und der Arbeitnehmer tragen die Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte, d. h., die Krankenkasse tritt als zuständiger Leistungsträger in Vorleistung und behält grundsätzlich den Beitragsanteil bei Auszahlung der Entgeltersatzleistung (hier Krankengeld) ein, § 177 SGB VI.
Da die Einbehaltung aufgrund der geänderten Verhältnisse bei der Auszahlung nicht mehr möglich ist, kann die Krankenkasse den Abzug gemäß § 176 Abs. 1, S. 2 SGB VI i. V. m. § 28 g S. 1 SGB IV nachträglich vornehmen. Da § 176 Abs. 1, S. 2 SGB VI lediglich auf § 28 g S. 1 SGB IV verweist und nicht auf die Einschränkungen des § 28 g S. 2 u. 3 SGB IV (also insbesondere die 3-Monats-Regel), ist ein Abzug in voller Höhe möglich!
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Danke für Ihre Nachfrage!
Kurze Antwort: Sie darf rückwirkend die gesamten Beiträge zurückfordern und zwar auch im Wege der Verrechnung oder Aufrechnung!
Ausführlicher gesagt gilt:
Die Krankenkasse und der Arbeitnehmer tragen die Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte, d. h., die Krankenkasse tritt als zuständiger Leistungsträger in Vorleistung und behält grundsätzlich den Beitragsanteil bei Auszahlung der Entgeltersatzleistung (hier Krankengeld) ein, § 177 SGB VI.
Da die Einbehaltung aufgrund der geänderten Verhältnisse bei der Auszahlung nicht mehr möglich ist, kann die Krankenkasse den Abzug gemäß § 176 Abs. 1, S. 2 SGB VI i. V. m. § 28 g S. 1 SGB IV nachträglich vornehmen. Da § 176 Abs. 1, S. 2 SGB VI lediglich auf § 28 g S. 1 SGB IV verweist und nicht auf die Einschränkungen des § 28 g S. 2 u. 3 SGB IV (also insbesondere die 3-Monats-Regel), ist ein Abzug in voller Höhe möglich!
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

