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Sozialrecht


10.09.2012 22:20 |
Preis: 25,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin


| in unter 2 Stunden

Ausgangspunkt: Meine Lebenspartnerin (Harzempfängerin) hat 10.000 Euro von ihrer Mutter geerbt. Sie will ein Privatdarlehn zurückzahlen (7000 Euro), das sie vergangenes Jahr aufgenommen hat.

Meine Frage:
Ab wann muss das Erbe der Arge gemeldet werden - ab Kenntnis Erbschein oder ab Zufluss des Geldes?

Kann man das Privatdarlehn nach Zufluss gleich überweisen oder bekommt man dann Ärger mit dem Amt. Was sind die richtigen rechtlichen Schritte?
Vielen Dank für die Information.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Sozialrecht
10.09.2012 | 23:03

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
60 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

§ 12 des Sozialgesetzbuches 2 sieht einen Freibetrag – auch Schonvermögen genannt – vor. Dabei stehen jedem Leistungsempfänger 150 € pro Lebensjahr zu.

Anrechnungsfrei ist ein Betrag von 3100 € und maximal 9900 €, im Übrigen aber 150 € pro Lebensjahr.

Die ARGE wird sich querstellen, wenn das Erbe in Höhe von 7000 € in das Darlehen fließt. Bis man der ARGE dies und die Zusammenhänge und vor allem die rechtliche Lage erklärt hat, vergeht viel Zeit und es im schlimmsten Fall ein Klageverfahren erforderlich.

Wenn die Möglichkeit besteht und das Erbe derzeit noch in anderen Händen ist, sollte man die 7000 € direkt in das Darlehen zahlen lassen und sich nur die übrigen 3000 € auszahlen lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin

07774 Dornburg-Camburg

Eisenberger Straße 1

Tel.: 036421 / 24930
Fax: 036421 / 24933
Email: uschwerin@raschwerin.de
Internet: www.raschwerin.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Dornburg-Camburg

60 Bewertungen
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