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Sozialrecht- Hartz 4 Empfänger


| 22.12.2010 19:02 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 1 Stunde

Meine Schwester und ich haben je zur Hälfte ein Haus geerbt.Haus steht im Osten in einem kleinen Dorf und ist schwer verkäuflich.Haus steht leer im Augenblick.
Meine Schwester bezieht Hartz 4. Die Arge hat jetzt Ihre Bezüge gestrichen ,da er es abgelehnt hat das die Arge Ihm den 1/2 Hauswert als Darlehen auszahlt.Die Arge würde ja dadurch automatisch Anteilseigner am Haus. Ist das rechtlich durch die Arge möglich?Ich kann ja dem Verkauf nicht zustimmen.Wie ist die rechtlich Lage in so einem Fall.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 203 weitere Antworten zum Thema:
Hartz Empfänger
22.12.2010 | 19:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Es gab im Jahr 2009 eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach in Fällen wie dem Ihren die Miterbenstellung an einem ungeteilten Nachlass, wenn der Erbanteil als solcher keinen ansetzbaren wirtschaftlichen Wert hat und somit nicht verwertbar ist, nicht dazu führen darf, dass dem Miterben Leistungen nach dem SGB II entzogen werden. Es hat den Anschein, dass in Ihrem Fall die ARGE diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sozusagen umgehen will, indem sie den Erbteil Ihrer Schwester selbst erwirbt. Dies kann jedoch nicht die richtige Konsequenz aus der BSG-Entscheidung sein. Ein solches Vorgehen kann keine zumutbare Art der Vermögensverwertung sein, da anderenfalls eigentlich nicht werthaltiges Vermögen durch einen staatlichen Eingriff künstlich werthaltig würde.

Ich kann Ihrer Schwester daher nur empfehlen, die Einstellung der Leistungen anzufechten unter Hinweis auf die von mir genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009 (Aktenzeichen: B 14 AS 42/07 R). Dies soll sie sinnvollerweise mit anwaltlichem Beistand, damit Ihre Schwester möglichst rasch wieder Leistungen nach dem SGB II erhält, tun. Wenn Sie es wünschen, lasse ich Ihnen das zitierte Urteil gern per Mail zukommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.


Nachfrage vom Fragesteller 22.12.2010 | 20:29

Bitte lassen Sie mir das Urteil per mail zukommen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.12.2010 | 20:39

Das Urteil ist unterwegs an Sie.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 2010-12-28 | 18:39


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Rechtsanwältin Jana Laurentius
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