Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 186 weitere Antworten zum Thema Hartz.
Meine Schwester und ich haben je zur Hälfte ein Haus geerbt.Haus steht im Osten in einem kleinen Dorf und ist schwer verkäuflich.Haus steht leer im Augenblick.
Meine Schwester bezieht Hartz 4. Die Arge hat jetzt Ihre Bezüge gestrichen ,da er es abgelehnt hat das die Arge Ihm den 1/2 Hauswert als Darlehen auszahlt.Die Arge würde ja dadurch automatisch Anteilseigner am Haus. Ist das rechtlich durch die Arge möglich?Ich kann ja dem Verkauf nicht zustimmen.Wie ist die rechtlich Lage in so einem Fall.
Antwort geschrieben am 22.12.2010 19:32:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Es gab im Jahr 2009 eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach in Fällen wie dem Ihren die Miterbenstellung an einem ungeteilten Nachlass, wenn der Erbanteil als solcher keinen ansetzbaren wirtschaftlichen Wert hat und somit nicht verwertbar ist, nicht dazu führen darf, dass dem Miterben Leistungen nach dem SGB II entzogen werden. Es hat den Anschein, dass in Ihrem Fall die ARGE diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sozusagen umgehen will, indem sie den Erbteil Ihrer Schwester selbst erwirbt. Dies kann jedoch nicht die richtige Konsequenz aus der BSG-Entscheidung sein. Ein solches Vorgehen kann keine zumutbare Art der Vermögensverwertung sein, da anderenfalls eigentlich nicht werthaltiges Vermögen durch einen staatlichen Eingriff künstlich werthaltig würde.
Ich kann Ihrer Schwester daher nur empfehlen, die Einstellung der Leistungen anzufechten unter Hinweis auf die von mir genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009 (Aktenzeichen: B 14 AS 42/07 R). Dies soll sie sinnvollerweise mit anwaltlichem Beistand, damit Ihre Schwester möglichst rasch wieder Leistungen nach dem SGB II erhält, tun. Wenn Sie es wünschen, lasse ich Ihnen das zitierte Urteil gern per Mail zukommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.12.2010 20:29:25
Bitte lassen Sie mir das Urteil per mail zukommen.
Bitte lassen Sie mir das Urteil per mail zukommen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.12.2010 20:39:29
Das Urteil ist unterwegs an Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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