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Sozialrecht!-> Beiträge Selbständiger zur RV , §165 SGB VI


09.07.2004 16:06 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Thormann




Hallo ,

ich bin neu hier, möchte aber auch gleich ein(ig)e Frage stellen, und hoffe hier antworten zu erhalten. :-)

1. Meines Wissens gibt es irgendwo ein Grundsatzurteil oder einen Gesetzestext, der die Verwaltungen und Landesbehörden verurteilt, oder anweisst gleiche Verfahrenswege im Dienstweg und Verfahrensweisen den Bürgern gegenüber anzuwenden.
-> wo finde ich das?

2. Wo finde ich einen Kommentar zum SGB VI § 165, Satz 1a, insbesondere Zitat: "Das festgestellte Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist.", der diesen auslegt und erläutert?

Ich bin "Zwangs"(Pflicht-)versichert bei der LVA, und habe in den ersten 3 Jahren nach Gründung den halben Regelbeitrag gezahlt. Danach hätte ich einkommensgerechte Veranlagung beantragen können, dies aber im Streß vergessen. Das Problem: im 4. Jahr verdiente ich nur ca. 8.000 DM, aber die LVA- Beiträge liegen alleine schon bei ca. 9.000 DM, so dass ich praktisch keinerlei Geld hätte haben dürfen, zumal noch Krankenkasse u. weitere fixe Kosten vorhanden waren.

Die LVA besteht auf Beitreibung dieser Beiträge, obwohl ich die Wiedereinsetzung in den alten Stand beantragte und (erfolglos) widersprach.

-> bezugnehmend auf 1.:

Wenn ein Finanzamt einen Steuerzahler mangels abgegebener Steuererklärung schätzt, - macht es diese Schätzung nach Abgabe der Steuererklärung rückgängig, und berechnet nur die tatsächlich angefallenen Steuern (zzgl. Mahnkosten u.a.)

Müsste die LVA aufgrund dieser (mir nicht vorliegenden!) Verfügung/Urteil nicht einlenken, und nach dem tatsächlichen Einkommen Veranlagen???

Wäre echt froh wenn hier jemand durchsteigt, und ich weiterführende Tips bekäme...

*Danke*
14.07.2004 | 12:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Ralf Thormann
3 Bewertungen
Guten Tag,

vielen Dank für die Nutzung des Internet-Diesntes. Im folgenden versuche ich, Ihre Fragen möglichst konkret zu beantworten, soweit dies in einer Erstberatung möglich ist:

1.
Die Verwaltungen sind gehalten, gleiche oder genau verbleichbare Sachverhalte in der Regel auch gleich zu behandeln, dies ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar aus dem Gleichheitsprinzip sowie dem Rechtsstaatsgrundatz des Grundgesetzes. Auf ein solch " übliches Verwaltungshandeln" kann man sich solange berufen, bis die Verwaltung eine Handlungsweise insgesamt wieder ändert oder aufgibt. Inwieweit Ihr Fall hierzu Berührungspunkte gibt, kann ich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen.

2.
Bei § 165 SGB VI ist der Wortlaut letztlich massgebend, einen weitergehenden Kommentar werden Sie kaum finden. Ihr Problem liegt offenbar darin, dass Sie nach Ablauf von drei Jahren vergessen haben, eine Neuveranlagung zu beantragen. Wenn Sie entsprechende schriftliche Aufforderungen vorab von der LVA erhalten haben, dann hätten Sie, wie Sie auch jetzt erkannt haben, umgehend einen solchen Antrag stellen müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Fristversäumnis, kann allenfalls bis 14 Tage nach Erkennen der Fristversäumnis helfen, aber es müssen gewichtige Grpünde genannt werden können, warum Sie die Frist nicht einhalten konnten; diese dürften bei Ihnen kaum vorliegen.

Es wird sich daher voraussichtlich anbieten, einen Kulanzantrag zu stellen bzw., falls Klagrfrist noch nicht abgelaufen ist, vor dem Sozialgericht zu klagen und dort auf einen vernünftigen Vergleich unter dem Druck des Gerichts zu hoffen.

Im übrigen rate ich Ihnen dazu, unter Vorlage sämtlichwer Unterlagen einen Spezialisten für Sozial- bzw. Verwaltungsrecht aufzusuchen, um die Sache im Detail klären zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

RAlf Thormann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Recklinghausen


Rechtsanwalt Ralf Thormann
Verkehrsrecht - Versicherungsrecht - Arzthaftung

Kunibertistr. 26
45657 Recklinghausen

Tel. 02361. 5826610
info@ra-thormann.de
www.ra-thormann.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ralf Thormann
Recklinghausen

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Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht