Sozialrecht!-> Beiträge Selbständiger zur RV , §165 SGB VI
Hallo ,
ich bin neu hier, möchte aber auch gleich ein(ig)e Frage stellen, und hoffe hier antworten zu erhalten. :-)
1. Meines Wissens gibt es irgendwo ein Grundsatzurteil oder einen Gesetzestext, der die Verwaltungen und Landesbehörden verurteilt, oder anweisst gleiche Verfahrenswege im Dienstweg und Verfahrensweisen den Bürgern gegenüber anzuwenden.
-> wo finde ich das?
2. Wo finde ich einen Kommentar zum SGB VI § 165, Satz 1a, insbesondere Zitat: "Das festgestellte Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist.", der diesen auslegt und erläutert?
Ich bin "Zwangs"(Pflicht-)versichert bei der LVA, und habe in den ersten 3 Jahren nach Gründung den halben Regelbeitrag gezahlt. Danach hätte ich einkommensgerechte Veranlagung beantragen können, dies aber im Streß vergessen. Das Problem: im 4. Jahr verdiente ich nur ca. 8.000 DM, aber die LVA- Beiträge liegen alleine schon bei ca. 9.000 DM, so dass ich praktisch keinerlei Geld hätte haben dürfen, zumal noch Krankenkasse u. weitere fixe Kosten vorhanden waren.
Die LVA besteht auf Beitreibung dieser Beiträge, obwohl ich die Wiedereinsetzung in den alten Stand beantragte und (erfolglos) widersprach.
-> bezugnehmend auf 1.:
Wenn ein Finanzamt einen Steuerzahler mangels abgegebener Steuererklärung schätzt, - macht es diese Schätzung nach Abgabe der Steuererklärung rückgängig, und berechnet nur die tatsächlich angefallenen Steuern (zzgl. Mahnkosten u.a.)
Müsste die LVA aufgrund dieser (mir nicht vorliegenden!) Verfügung/Urteil nicht einlenken, und nach dem tatsächlichen Einkommen Veranlagen???
Wäre echt froh wenn hier jemand durchsteigt, und ich weiterführende Tips bekäme...
*Danke*









