Frage geschrieben am 30.09.2009 21:37:27
Sozialpraktikum nach badischer Art
Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1261Meine Frage: ist die geschilderte Praxis durch das allgemeine und das Schulrecht gedeckt und muss ein dreizehnjähriger Schüle deshalb das Risiko eingehen, wegen der Leistung in einer einzigen Arbeit eine "Ehrenrunde" drehen zu müssen und dabei noch ein Jahr auf den Religionsunterricht (der in Baden-Württemberg immerhin Verfassungsrang hat) verzichten zu müssen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.10.2009 11:41:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 193
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 193
wie Sie schreiben ist Religion ein für die Versetzung maßgebendes Fach.
Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform [...] (GymVersV).
Religion ist jedoch kein Kernfach (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 GymVersV BW). Daher kann eine Note schlechter als „ungenügend“ ausgeglichen werden, § 1 Abs. 2 GymVersV BW.
In der Notenbildungsverordnung (NVO BW) wird in § 9 Abs. 2 geregelt: „ In den [...] Gymnasien [...] werden in den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, [...]“.
Sind keine Klassenarbeiten vorgeschrieben, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden, § 9 Abs. 4 S. 1 NVO BW.
Es gibt damit keine gesetzliche Mindestzahl von Klassenarbeiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 NVO BW kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz ergänzende Regelungen treffen.
Die Leistungserhebung und -beurteilung ist zwischen Elternhaus und Schule zu beraten, entweder in der Schulkonferenz (§ 47 SchulG BW) oder in der Klassenpflegschaft (§ 56 SchulG BW), Vorbemerkungen zur NVO BW.
§ 56 SchulG bestimmt in Abs. 1 S. 3 Nr. 3 die Unterrichtung und Aussprache über Kriterien und Verfahren der Leistungsbeurteilung.
Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, wenn nur ein Bericht über ein einwöchiges Sozialpraktikum abgegeben und benotet wird und diese Benotung auch die Jahresabschlussnote ist. Das Schulgesetz steht nicht entgegen.
Zu schulinternen konkreten Regelungen und Beschlüssen kann ich nichts sagen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die rechtliche Bewertung der Angelegenheit gegeben zu haben.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt

