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Frage geschrieben am 27.03.2007 14:06:00

Sozialgesetzbuch §24 SGB X

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10196
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Sehr geehrte Anwälte, 27.3.2007

meine Frage bezieht sich auf einen Vorgang vom September 1996.
Damals lebte meine Schwester von ihrem Ehemann quasi getrennt, Unter dem Vorwand eine Arbeit zu suchen, war dieser in eine andere Stadt gegangen und lebte mit einer jüngeren Frau zusammen. Meine Schwester bezog Sozialhilfe. Als der Vorgang denunziert wurde, sollte das Ehepaar 68.000DM zu Unrecht bezogene Sozialhilfe erstatten, da der Mann inzwischen mit dieser Frau ein Geschäft betrieben hatte.

Nun hatten er und seine Frau diverse Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall) und leben seit 3Jahren wieder gemeinsam von Grundsicherung im Alter und bei Krankheit, da die jüngere Frau den Mann verließ.

Jetzt verlangt das Amt unter Berufung auf §24 SGB X monatlich 62,20
€ Erstattung für die einst (vor 11Jahren) zu Unrecht gezahlte Sozialhilfe. Erwähnen muß ich noch, dass beide wegen Mehrbedarf bei Krankheit jeweils 50,-€ Zulage zur Grundsicherung im Alter und bei Krankheit erhalten.
Der Abzug von mtl 62,20€ ist für 3Jahre geplant.

Ist das rechtlich möglich?
Ist das auch nach 11Jahren noch möglich und macht es Sinn, dagegen eventuell zu klagen?
Eine Anhörung wurde angeboten, aber ist es nicht besser, diese auszuschlagen, da der Ehemann inzwischen sehr geschwächt (2.Herzinfarkt vor 2Monaten) ist und auch leichte Demenz besteht?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre geschätzte Antwort und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 27.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.03.2007 15:28:10
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
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