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Frage geschrieben am 09.03.2011 16:49:09

Sozialgericht-Untätigkeitsklage-Entbindung der Schweigepflicht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1180
Fall:
Beim Sozialgericht wurde Untätigkeitsklage gegen die Krankenkasse des Kinds K erhoben wegen Bescheidung eines Antrages auf Fahrkostenerstattung (vollstationärer Krankenhausaufenthalt: Elterngespräche und Wochenendbesuche) aus Sommer 2010. Antrag vor einem halben Jahr gestellt und bis heute nicht beschieden.

Sozialgericht möchte eine "General"Entbindungserklärung der ärztlichen Schweigepflicht.
Rechtsabteilung möchte die intern gesperrten Akten der kompletten Familie öffnen. Akten sind gesperrt aufgrund eines früheren Angestelltenverhältnisses, d.h. es können nur "Vertrauenspersonen" der Krankenkasse die Krankenakte einsehen.

Wir sind der Meinung, dass es hier ja "nur" um eine Untätigkeitsklage handelt, die Arztberichte unerheblich sind. Der Sachverhalt, dass ein Antrag vor über einem halb Jahr gestellt worden ist, ist bekannt. Es geht darum, dass wir einen Bescheid erhalten. Sollte der Bescheid nicht dem Antrag entsprechen, würden wir das ganz normale Widerspruchsverfahren einleiten.

Mit welcher Argumentation ggf. mit Rechtshinweisen, kann die Schweigepflichtsentbindung widersprechen und der Öffnung der Akten aller Familienmitgliedern verhindern?


Antwort geschrieben am 09.03.2011 20:17:56
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie als Kläger der (umfassenden) Schweigepflichtentbindung widersprechen. Dies stellt für sich keine Obliegenheitsverletzung dar. Aufgrund des auf informelle Selbstbestimmung können Sie eine entsprechende Erklärung verweigern. Allerdings mag dadurch der grundsätzliche Leistungsanspruch (Fahrtkostenerstattung) gegenüber der Krankenkasse verloren gehen. Mit der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG wird grundsätzlich nicht ursprüngliche Bescheidung des Antrags erwirkt, sondern es wird mit der Klage der eigentliche Anspruch dann gerichtlich geltend gemacht, gerade weil ein entsprechender Bescheid nicht innerhalb der sechs Monatsfrist erteilt wurde.
Für die entsprechende Schweigepflichtentbindung muss von Seiten der Krankenversicherung ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und damit einer ggf. bestehenden Leistungsverpflichtung bestehen, die somit geprüft werden soll. Da es in der Sache um den materiellen Leistungsanspruch geht (Fahrtkostenerstattung), mag hier eine Akteneinsicht zur weiteren Feststellung des Anspruches erforderlich sein. Dies kann von hier aber nicht abschließend beurteilt werden. Rechtlich jedenfalls sind Sie grundsätzlich zur Erteilung der (umfassenden) Schweigepflichtentbindung nicht verpflichtet, riskieren aber mit der Verweigerung den Verlust der Klage, da ein bestehen des geltend gemachten Leistungsanspruchs letztlich durch Ihre Verweigerung nicht festgestellt werden konnte bzw. der umfassenden Sach- und Anspruchsprüfung damit entzogen wurde. Letztlich ist die Schweigepflichtentbindung zur Sachaufklärung aber nur soweit zu verwenden und auch entsprechend einzuschränken, als dies für die Sachaufklärung erforderlich ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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