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Frage geschrieben am 22.01.2012 17:05:27

Sozialbetrug bei ALG 1

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 880
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema ALG.
Mein Fall:
Ich beziehe Arbeitslosengeld 1.
Gleichzeitig "arbeite" ich ca. 45 Stunden die Woche.
Der Arbeitgeber hatte mich wegen eines Arbeitsvertrages und eines Lohnes vertröstet.
Es wurde vereinbart, darüber nach ca. 3 Monaten meiner Tätigkeit zu sprechen, bis dahin sei es dann halt "Probearbeiten" bzw. "Praktikum".
Nun hat mir der Arbeitgeber gesagt, dass er mich vorerst nicht einstellen wird, aber ich solle bitte weiterhin kommen, da ich ja ALG 1 beziehe, wäre dass ja so, dass ich ja eh nichts davon hätte wenn er mir etwas überweisen würde.Vielleicht stellt er mich dann später ein.

Nun habe ich bei meiner Rechtschutzversicherung nachgefragt, weil ich mich von meinem Arbeitgeber ausgebeutet und betrogen fühle.
Die Versicherung meint, dass ich längst im Angestelltenverhältnis bin, da mein Verhalten (45Std/Woche)dies begründet. Insofern begehe ich Sozialversicherungsbetrug wegen meiner ALG 1 Leistung.

Ich habe dass aber so gesehen: Bevor mir zu Hause die Decke auf den Kopf fällt, gehe ich doch lieber einer sinnvollen Beschäftigung nach, sozusagen in meiner freien Zeit.
Immerhin wurde mir ja hier suggeriert, dass ich nach drei Monaten eine Festanstellung bekäme, also eine prima Chance.
Ich habe bisher keinerlei Zuwendungen (also keinen einzigen Cent) dafür erhalten. Ich hatte keinen Vorteil durch diese Tätikeit (im Prinzip habe ich ja noch drauf gezahlt, Stichwort Spritkosten).Mir wurde im dritten Monat ein Parkticket und ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Ich hätte jederzeit für Termine des Arbeitsamtes Zeit gehabt und ich habe mich auch in diesen drei Monaten weiterhin beworben.

Betrug bedeutet doch Kenntnis bzw. Vorsatz. Kenntnis habe ich erst seit gestern und Vorsatz? Welcher Vorsatz - für was?

Habe ich jetzt Sozialbetrug begangen? Wenn ja, welche Konsequenzen hätte ich zu erwarten und welche Konsequenzen hätte eine Selbstanzeige für mich?
Welche Konsequenzen hat der Arbeitgeber zu erwarten? Muss er mir nun einen Lohn zahlen?

... dann noch eine letzte Frage. Ich würde gerne Urlaub machen, aber dass Arbeitsamt genehmigt diesen nicht. Ich will aber trotzdem weg. Wie geht das nun? (ich würde ja auch auf das ALG1 für die Zeit des Urlaubs verzichten)


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Der Anspruch auf ALG I besteht nur, wenn der Arbeitnehmer beschäftigungslos ist. Eine Beschäftigung unter 15 Stunden pro Woche ist dabei unschädlich, bei einer solchen Arbeitszeit besteht weiter ein ALG I Anspruch vgl. § 119 III SGB III. Zum Anspruch auf ALG I gehört auch, dass der Arbeitnehmer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden und durch die praktische Umsetzung kann ein sog. "faktisches Arbeitsverhältnis" entstehen.

Sie hätten selbst die Aufnahme eines Praktikums melden müssen, weil Sie aufgrund der Arbeitszeit der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Nach Ihren Angaben liegt aber ein reguläres Arbeitsverhältnis vor, es kommt nicht darauf an, ob ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wurde.
Einen Betrug sehe ich direkt nicht, weil die Situation in der Tat schwierig zu beurteilen ist. Sie sind aber beim Antrag auf ALG I belehrt worden, dass Sie jede Veränderung von maßgeblichen Tatsachen mitteilen müssen. Für das ALG I kommt es nicht auf den Lohn an, sondern auf die Aufnahme einer Beschäftigung.

Sie sollten die Situation umgehend melden. Im schlimmsten Fall müssen Sie das Arbeitslosengeld ab Aufnahme der Beschäftigung zurückzahlen und müssten mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen. Dies liegt aber im Ermessen der Bundesagentur. Das diese Strafanzeige erstattet glaube ich nicht, Ihre Aussichten sind besser, wenn Sie den Sachverhalt von sich aus melden.

Nach Ihrer Schilderung hätten Sie einen Lohnanspruch, weil im Zweifel der Arbeitgeber Ihnen für die Tätigkeit den üblichen Lohn zahlen muss. Es gibt ja keinen schriftlichen Praktikumsvertrag und im Zweifel gilt, dass eine Arbeit nur gegen Vergütung erfolgt.

Sie können in der Regel bsi zu drei Wochen im Jahr Ortsabwesend sein und bekommen dann das Arbeitslosengeld weiter. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Ortsabwesenheit bei der Bundesagentur stellen.

Sie sollten sich dringend umgehend bei der Bundesagentur melden.

Gegen den Arbeitgeber sollten Sie arbeitsrechtlich vorgehen, notfalls mit anwaltlicher Hilfe.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 18:21:14

Danke für die Beantwortung.
Folgendes ist aber offen geblieben:
"... dann noch eine letzte Frage. Ich würde gerne Urlaub machen, aber dass Arbeitsamt genehmigt diesen nicht. Ich will aber trotzdem weg. Wie geht das nun? (ich würde ja auch auf das ALG1 für die Zeit des Urlaubs verzichten)"
Wie kann ich trotzdem weg, auch wenn das Arbeitsamt mir den Urlaub verweigert?

Dann noch eine kostenlose Nachfrage (-:

Der Arbeitgeber wird sagen, dass ich ja freiwillig dort tätig war und jederzeit hätte gehen können (zB zum Arbeitsamt - was ich ja auch einmal gemacht habe), Lohnseitig bot man mir nun an, ich könne ja eine Rechnung über 600€ schreiben (vereinbart war das aber nicht)... ändert dies etwas an Ihrer bisherigen Beurteilung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 19:13:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Wenn Sie trotz fehlender Genehmigung in den Urlaub wollen, ist dies natürlich möglich. Das Arbeitsamt kann Ihnen rein faktisch das Wegfahren nicht verweigern. Sie müssen sich abmelden, also mitteilen, dass Sie für eine gewisse Dauer nicht erreichbar sind. Nach der Rückkehr müssen Sie sich sofort wieder bei der Bundesagentur melden.

Es wird eine Beweisfrage sein, was mit dem AG vereinbart war. Wenn es dem AG gelingt, etwa durch Zeugen zu beweisen das nur ein Praktikum vereinbart war, hätten Sie keinen Anspruch. Arbeitsrechtlich gilt, dass soweit nichts anderes vereinbart ist, was der AG nachweisen müsste, ein Lohnanspruch besteht.

Diese arbeitsrechtliche Frage ändert aber nichts an der Tatsache, dass Sie aufgrund der Beschäftigung Ihren Anspruch auf ALG verloren haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


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