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Frage geschrieben am 11.03.2010 16:25:38

Sozialbetrug: Verjährung / Erbe Rechtsnachfolger

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2882
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ausgangslage:
Person A bezieht 1980-1985 zu Unrecht Sozialleistungen (Wohngeld, Bafög).
Die Behörden wissen bis heute nichts von den zu Unrecht geleisteten Zahlungen
Person A verstirbt 2000.
Person B tritt als Alleinerbe von A ein.
Person B erstellt Erbschaftsteuererklärung im Jahr 2000
Person B wusste von zu Unrecht erhaltenen Leistungen, war jedoch nicht Leistungsempfänger/Antragsteller. B war 1980 bereits volljährig.

Es ergeben sich folgende Fragen meinerseits:
- ist der Sozialbetrug bereits vor dem Tode von A im Jahr 2000 verjährt?
- wenn nein, ist Erbe B verpflichtet den Sozialbetrug anzuzeigen?
- kann die Behörde von Erbe B die von A zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückfordern? Verjährung?

Vielen Dank im Voraus


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.03.2010 16:47:28
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist eine strafrechtliche Ahndung (selbst für den Fall, A sei nicht verstorben) verjährt, §§ 78 Abs. 3 Nr 4, 263 Abs. 1 StGB (Betrug verjährt in fünf Jahren). Reine Kenntnis der Straftat ist Ihnen nicht vorzuwerfen. Auch eine Beteiligung Ihrerseits (Beihilfe, Anstiftung) wäre verjährt.

Eine Verpflichtung zur Anzeige besteht und bestand demnach ohnehin nicht.

Eine Rückforderung der gezahlten Beträge kann nach einem solch langen Zeitraum nicht mehr erfolgen. Der damalige Bescheid müsste aufgehoben werden, was nicht mehr möglich ist. Maßgeblich ist § 45 Abs. 3 SGB X:

§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes:

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Insgesamt gesehen haben Sie daher keine Forderungen zu befürchten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Akteneinsicht zu einer abweichenden juristischen Beurteilung führen kann.

Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail oder Telefon.

Mit freundlichem Gruß


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