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Sozialamt reduziert Auszahlungssumme für Grundsicherung im Alter ohne Bescheid


| 01.10.2010 07:58 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 1 Stunde

Ein russisches Ehepaar war aufgrund fehlender deutscher Kontoverbindung vor Ausreise nach Deutschland im Jahr 2004 gezwungen, auf Rentenzahlungen in Russland zu verzichten.
Das Sozialamt vermutet, dass die Rentenzahlungen in Russland wieder aufgelebt sind und hat der Familie einen Termin zur Vorlage relevanter Unterlagen zum 8. Oktober 2010 gesetzt.
Gleichwohl hat das Sozialamt schon einmal die Auszahlung der Grundsicherung für zwei Eheleute (70 und 76 Jahre alt) um 180 € gekürzt, dies ohne Bescheid. Die Eheleute haben es lediglich an Hand ihres Kontoauszuges vom 30.09.2010 zur Kenntnis nehmen können.
Frage:
Ist das Sozialamt berechtigt, die Auszahlungen ohne vorherigen Bescheid zu kürzen?
Hilft hier ggf. ein Beratungsschein beim Anwalt und Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen das Sozialamt beim Sozialgericht?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema:
Grundsicherung Sozialamt Bescheid Alter
01.10.2010 | 08:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich haben Bedürftige ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Kommen Sie einer Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen nicht nach, so ist die Behörde berechtigt, die Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung einzustellen. Sofern allerdings Leistungen gekürzt und eingestellt werden - bei laufender Bewilligung - so hat dies per Verwaltungsakt zu geschehen. Es muss dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, zunächst entlastend vorzutragen. Eine Kürzung ohne Verwaltungsakt ist nicht möglich. Zudem ist die Frist zur Vorlage von Unterlagen auch noch nicht abgelaufen.

Wie Sie bereits darlegen, sollte hiergegen gerichtlich vorgegangen werden. Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Sie sollten hierzu einen Anwalt beauftragen. Dieser benötigt den Bewilligungsbescheid sowie die letzten Schreiben des Sozialamtes um sicherzugehen, dass kein Bescheid vorliegt. Schließlich wird der Kontoauszug benötigt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Darüber hinaus stehe ich Ihnen natürlich auch gerne für eine Interessenvertretung zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Bewertung des Fragestellers 2010-10-01 | 08:17


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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