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Sozialamt fordert Mietkaution zurück - Hartz IV Empfänger


25.12.2010 19:10 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Hallo,

vor wenigen Tagen habe ich ein Schreiben bekommen, in dem mir vom Sozialamt mitgeteilt wurde, dass ich die Mietkaution zurück bezahlen muss, da sie festgestellt haben, dass ich nicht mehr hilfebedürftig bin. Weiter steht da, dass im Bewilligungsbescheid festgelegt wurde, dass die Rückzahlung der Kaution bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit fällig wird.
(Betreff: Rückzahlungsverpflichtung Mietkaution Anhörung gem. § 24 SGB X)

Zur Erklärung:
Das Sozialamt hat vor ca. 6 Jahren, meine Mietkaution übernommen bzw. an meine Vermieterin bezahlt. Zu der Zeit gab es noch kein ALG II, sondern nur Sozialhilfe.
Dann wurde das ALG II eingeführt, somit bezog ich das Geld nun über die ARGE und nicht mehr über das Sozialamt.

Nun bekomme ich dieses Schreiben. Ich habe dem Sachbearbeiter geschrieben, dass ich nach wie vor hilfebedürftig bin und eben ALG II beziehe.

Darauf bekam ich die Antwort, dass ich vom Amt für Soz. Leistungen keine Leistungen nach SGB XII erhalte. Sie bieten mir an, dass ich die auf Darlehensbasis gewährte Mietkaution in Raten zurück zahlen kann, sofern ich ihnen meinen ALG II Bescheid zukommen lasse.

Damals wurden 500€ an meine Vermieterin überwiesen, nun fordert das Sozialamt 552,21€ von mir zurück.

Muss ich die Mietkaution jetzt zurück bezahlen, obwohl ich nicht ausgezogen und noch hilfebedürftig bin bzw. eben Hartz IV beziehe?
Bei den meisten Hartz IV Empfängern wird auch die Mietkaution übernommen. Zu der Zeit als ich Arbeitslos wurde, gab es aber diese Leistung noch nicht.

Wie muss ich mich nun verhalten?

Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 203 weitere Antworten zum Thema:
Hartz Sozialamt zurück Empfänger fordert
25.12.2010 | 19:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Entsprechend § 24 SGB X muss die Behörde, sofern sie durch einen Bescheid in Rechte des Beteiligten eingreifen will, diesem zuvor die Möglichkeit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Dies hat die Behörde in Ihrem Fall getan, da sie offenbar beabsichtigt, von Ihnen eine darlehenshalber gewährte Mietkaution zurück zu verlangen.

Nachdem die Anhörung erfolgt ist, kann die Behörde dann einen entsprechenden Rückforderungsbescheid erlassen, gegen den Sie Widerspruch einlegen können.

Dies sollten Sie in Ihrem Fall auch tun, da aus meiner Sicht für das Vorhaben der Behörde keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

So sollen Mietkautionen zwar im Bereich der Sozialhilfe nach § 29 SGB XII nur als Darlehen erbracht werden. Die Rückzahlung des Darlehens ist jedoch an den Auszug aus der Wohnung oder an den Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu koppeln. Allein die Tatsache, dass bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit der zuständige Leistungsträger gewechselt hat, vermag hieran nichts zu ändern.

Beides ist in Ihrem Fall jedoch nicht erfolgt, so dass ich einen noch zu ergehenden Rückforderungsbescheid nicht für rechtmäßig halten würde.

Sie sollten daher gegen den Rückforderungsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Sofern Sie das Widerspruchsverfahren nicht alleine führen wollen, sollten Sie bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, mit dem Sie dann einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen können.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Weihnachtsfest und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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