10.08.2010 | 09:42
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
123 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und dem von Ihnen ausgelobten Honrar gerne wie folgt beantworten:
Sofern sozialversichrungspflichte Beschäftigungsverhältnisse bestehen, sind jeweils entsprechende Sozialabgaben vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse (berechtigte Einzugstelle) zu entrichten. Dies Beiträge werden automatisch von Ihrem Gehalt abgezogen. Verantwortlich für die Zahlung der Sozialversicherungbeiträge sind ihre Arbeitgeber. Diese haben grundsätzlich die Beiträge in korrekter Höhe an die Einzugstelle zu zahlen. Gemäß §
28 h Abs. 2 SGB IV entscheiden die Einzugsstellen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe für alle Zweige der deutschen Sozialversicherung. Also für die Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung. In Satz 2 dieses Absatzes ist zudem geregelt, dass die Einzugstelle die Höhe Ihres Arbeitsentgelts zu ermitteln hat, sofern der Aufwand hierfür nicht unverhältnismäßig groß ist. Dann dürfte die Einzugstelle auch eine Schätzung vornehmen. Hierbei wäre das ortsübliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Einzugstelle hat also durchaus eine gesetzliche Pflicht, bei der Ermittlung Ihres zu berücksichtigen Gesamtgehalts und der Berechnung der einzuziehenden Beiträge mitzuwirken. Darauf sollte die Krankenkasse/ Einzugstelle hingewiesen werden. Auch sollte sie dann mitteilen, ob sie ihren Ermittelungsaufwand als zu hoch einschätzt, um dann durch eigene Abgaben keine geschätzte, sondern eine korrekte Beitragsberechnung zu erreichen.
Sie als Arbeitgeber haben gemäß §
28 o SGB IV allerdings auch eine entsprechnede Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu beachten. So haben Sie die erforderlichen Angaben zu machen (Abs. 1). Auch auf Verlangen der Versicherungsträger haben Sie Auskunft über Art und Dauer, sowie auch über das Arbeitsentgelt der jeweiligen Beschäftigung zu machen (Abs. 2). Somit haben alle Seite eine gewisse Mitwirkungspflicht. Von der Verletzung dieser oder möglicher (auch zu verantwortender versehentlicher) Falschmeldungen mag auch eine etwaige Rückerstattungspflicht von zuviel bzw. zuwenig gezahlten Beiträgen abhängen.
Ggf. sollten Sie in Ihrem Fall selbst entsprechende und erforderliche Angaben gegenüber der Einzugsstelle machen, um dieser die korrekte Beitragberechnung zu ermöglichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen bei Ihrer Frage weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
10.08.2010 | 18:49
Lieber Herr Winkler,
welch ausführliche, klare Auskunft, obwohl ich doch zur Zeit nicht mehr "Einsatz" zu leisten in der Lage bin. Diese sehr soziale Einstellung wird nicht von jedermann geteilt, daher ganz besonderen Dank!
Ganz kurze Nachfrage: Falls es doch, warum auch immer, zu einer "Überzahlung" an SV-Beiträgen durch die beiden Arbeitgeber kommen sollte - gibt es dann Geld von der Einzugsstelle zurück? Falls ja, auf wessen veranlassung hin und wann?
Danke im Voraus!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.08.2010 | 19:59
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es gibt grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht für zuviel gezahlte Sozialabgaben. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Kran-ken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenver-sicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat.
Antragsberechtigt ist derjenige, der die Beträge gezahlt hat (Arbeitgeber und Arbeitnehmer f. ihre jeweiligen Teile.). Der entsprechende Antrag ist bei der Einzugstelle zu stellen. Er sollte gestellt werden, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass zuviel an Sozialabgaben gezahlt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage abschließend für Sie zufrieden stellend beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.