In einem als Betriebliche Altersversorgung über meinen Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung bezahlte ich ab 01.10.2002-31.12.2010 für 7Jahre und 4Monate Steuer und Sozialversicherungs-
befreite Beiträge ein.Insgesamt also 88 Monate.
Nach Eintritt in den Bezug von Altersrente wurde mir ein Betrag von 18703,30
zum Termin 1.04.2010 ausbezahlt.
Für diese Auszahlung habe ich eine Forderung meiner Krankenkasse
für monatliche Beitragszahlungen ab diesem Auszahlungstermin in Höhe der vollen
Beiträgssätze zur Krankenkasse sowie Pflegeversicherund auf einen Betrag, von monatlich 155,36 Euro für die Dauer von 10 Jahren erhalten.
Hierzu meine Rechtsfrage:
Im Falle meiner Beitragszahlung während der Befreiung wegen Prämienzahlung an die Lebensversicherung,wären hier für die Dauer
der Laufzeit hier 88 Monaten nur ca. die Hälfte als Arbeitnehmeranteil fällig geworden.
Und das nur für 88 Monate
Die Kasse verlangt jedoch von mir den vollen Anteil (Arbeitnehmer+Arbeitgeber)
für die Dauer von 10 Jahren.
Ich werde hier extrem übervorteilt da ich nach Abzug dieser Forderung einen geringeren Betrag als selbst einbezahlt zur Verfügung habe.
Meinen Widerspruch gegen diese unverschämten Forderungen von insgesamt nahezu 3300€ hat die Kasse zurückgewiesen,
Ist das noch rechtskonform,oder wäre hier eine Klage vor dem Sozialgericht sinnvoll ?
Antwort geschrieben am 21.08.2011 08:34:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Auf Ihre Fragen gehe ich wie folgt ein:
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) im Jahre 2004 wurde die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Direktversicherungen (Lebensversicherungen) eingeführt. Diese Regelung gilt auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden.
Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht bildet § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V. Dort heißt es:
"Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate."
Es ist bereits mehrfach versucht worden, die Unrechtmäßigkeit der Beitragspflicht vor den höchsten Gericht feststellen zu lassen. Leider ohne Erfolg.
So hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit einem Urteil aus dem Jahre 2008 die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht festgestellt. Hier ein Link zur Entscheidung:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-056.html
Eine Klage hat daher leider keine Aussicht auf Erfolg. Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können.
Auch die Tatsache, dass Beiträge in die Lebensversicherung nur für 88 Monate eingezahlt wurden und nunmehr Krankenversicherungsbeiträge für 120 Monate geleistet werden müssen, ändert hieran nichts, denn die Einmalzahlung ist nach dem Gesetz auf 120 Monate umzulegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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Tobias Rösemeier
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