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Frage geschrieben am 10.12.2009 21:42:04

Sorgfaltspflicht des Frachtführers

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1240
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Frachtführers.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Anfang dieser Woche einen Luftpolsterumschlag als Paket "DPD CLASSIC" via DPD verschickt. Adressat war die Geschäftsführerin eines Vereines der in einem kleinen Ort in einem kombinierten Wohn und Geschäftshaus sitzt. Dort befindet sich auch die örtliche Polizeiwache, ein Computerladen, mehrere Eigentumswohnungen und eben dieser Verein. Es herrscht also reger Publikumsverkehr. Nun habe ich festgestellt, das das Paket von einer Frau Müller angenommen wurde. In diesem Haus ist aber keine Frau Müller bekannt. Laut Aussage von DPD wurde diese Frau Müller im Eingangsbereich angetroffen und hat nach Rückfrage das Paket angenommen.
Dieses Paket enthielt verschiedene Datenträger für ein Projekt. Ich habe in der Zwischenzeit diese Datenträger unter Zeitaufwand neu erstellt und wollte diese verschicken, als mir mitgeteilt wurde, das dieser Brief einen Tag später in einem anderen Briefkasten zufällig aufgefunden wurde.

DPD schreibt in den AGB

"die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden;"

Zustelladresse sind dann aber doch die Räumlichkeiten des Vereins, oder sehe ich das falsch? Und wenn ich jemanden im Eingang eines öffentlichen Gebäudes treffe, hätte ich zumindst "begründete Zweifel" an der Empfangsberechtigung. Ich hätte ja verstanden wenn das Paket in den Räumlichkeiten einem Mitarbeiter übergeben worden wäre. Der Verein war zu diesem Zeitpunkt übrigends geöffnet. Mir wird irgendwie ganz anders, wenn ich dran denke das man jedem der bei mir aus dem Haus geht, meine Post in die Hand drückt. Das kann doch irgendwie nicht sein.

Wie sind die Chancen meinen Zeitaufwand, die ganze Telefoniererei usw. ersetzt zu bekommen? Was ist mit den Kosten für den Versand? Die Leistung wurde ja nur sehr mangelhaft erbracht. Die Verärgerung meines Kunden ist eh nicht wieder gut zu machen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.12.2009 23:46:42
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

eine Haftung könnte durch die verspätete Lieferung nach § 425 HGB entstanden sein. Ein Ausschluss nach § 426 HGB ist nicht ersichtlich

(Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.)

Denn hier ist nämlich fraglich, ob er die größte Sorgfalt hat walten lassen. Sie haben recht, dass er nicht "irgendeiner Frau Müller" die Lieferung in die Hand drücken durfte, sondern sich m.E. hätte vergewissern müssen, dass diese zumindest zu diesem Verein gehört.

Nach § 431 HGB bestehen Höchstgrenzen, jedoch nicht bei
einem Schadenseintritt auf einem leichtfertigen und schadensgeneigten Handeln (s. LG Erfurt, 6.1.2009, 1 HK O 146/08).

Ich denke jedoch, dass Ihre Kosten nicht derartig hoch sind, dass überhaupt die Haftungsbegrenzung in Frage käme.

Sie müssen die Höhe und den Eintritt des Schadens beweisen. Dies könnte durchaus schwierig sein (vor allem der Zeitaufwand dürfte wohl schwierig durchzusetzen sein).

Letztendlich verbliebe es wohl bei den Telefonkosten.

Sie können gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter



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