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Frage geschrieben am 07.02.2011 14:59:29

Sorgfalltspflicht bei Gemeindewegen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 717
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

an unserem Grundstück geht ein etwa 3m breiter nicht ausgebauter (Wiese) offizieller (lt. Bebauumngsplan) Gemeindeweg vorbei auf dem sich ausserdem ein großer Nussbaum befindet. Der Weg wird extrem selten frequentiert da ein Straße mit Fußgängerweg nur eine Häuserzeile weiter verläuft. Der Gemeindeweg wird weder im Winter geräumt noch sind Schilder die darauf hinweisen vorhanden. Auch im Sommer wird max. 2-3 mal das teils bis zu einem Meter hohe Gras gemäht. Der Nußbaum ist schon in die Jahre gekommen dürft weit über 10m hoch sein und hat morsche Äste. Im letzten Sommer fiel ein beachtliches Exemplar in unseren Garten. Zum Glück war weder meine Tochter (3 Jahre) noch eines unserer Haustiere zu diesem Zeitpunkt im Garten. Der Ast wurde durch die Gemeinde komentarlos entsorgt. Meine Frage ist hat die Gemeinde keine Sorgfaltspflicht? Müssten keine Warnschilder oder ähnliches aufgestellt werden wenn schon nicht gepflegt wird. Was passiert wenn auf diesem Weg ein Unfall z.B. durch abermals herabstürzende Äste passiert wer haftet?
Danke für die Beantwortung meiner Frage

mfg


Antwort geschrieben am 07.02.2011 15:59:16
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

selbstverständlich ist es die Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht den jeweiligen Baum- und Strauchbestand, der sich auf den Gemeindeflächen befindet auch zu überwachen und ggf. Maßnahmen zur Pflege zu ergreifen.

Die Haftung ist auf Seiten der Gemeinde, wenn diese derartige Bäume nicht pflegt und dadurch jemand zu schaden kommt.
Ob dieser Baum im "Programm" der Gemeinde aufgenommen worden ist, kann dem eventuell vorhandenen örtlichen Baumkataster entnommen werden.

E sollte die Gemeinde aber auf jeden Fall mit einem Schreiben über den Zustand des Baumes informiert werden und um Gegenmaßnahmen gebeten werden unter .

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 16:54:25

Herzlichen Dank für die Antwort. Ich hätte dazu noch eine Rückfrage. Mir ist klar das weder die Gemeinde noch Ich diesen Wiesenweg im Winter räumen müssen ist es aber nicht so das die Gemeinde explizit darauf hinweisen muss mit einem Schild wie z.B. "Dieser Weg wird nicht geräumt" um bei etwaigen Schäden aus der Pflicht genommen zu werden.
Danke für die Beantwortung meiner Rückfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Ruppert

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 17:35:50

Sehr geehrter Fragesteller,

die Gemeinde trifft die Pflicht derartige Hinweise aufzustellen, wenn ein Weg besondere Gefahren aufweist, die nicht vorhersehbar sind, z.B. große Schlaglöcher.

Wenn Sie dies nicht tut, muss sie sich alle Schäden zurechnen lassen, die aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen (z.B. der Baum) entstehen.

In diesem Schreiben an die Behörde sollte außerdem natürlich auch darauf hingewiesen werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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Sorgfalltspflicht bei Gemeindewegen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-07
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