Sorgerechtsstreit Belgien vs. Deutschland
06.12.2010 21:46
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Meine Situation ist folgend: ich habe zwei Kinder (3 Jahre und 1,5 Jahre) aus einer nichtehelichen Beziehung. Beide Kinder haben deutsche und Franzoesische Staatsangehoerigkeit und sind sowie in Belgien als auch in Deutschland gemeldet. Der lebensmittelpunkt der Kinder war schon immer Belgien mit regelmaessigen Reisen nach D. Mein Ex-Partner hat einen Sorgerechtsprozess in Belgien eroeffnet. Ich habe seit dem 01.01.11 eine Festanstellung als Projektmanagerin in D, wo ich seit 11 Jahren taetig bin mit Unterbrechung der Elternzeit. Ich wuerde natuerlich gerne die Kinder mit nach D bringen. In D habe ich eine Wohnung in dem Haus meiner Eltern, wo ich unentgeltlich wohnen koennte. Mein Expartner ist total dagegen, er will die Kinder in B behalten und hat auch schon ERfahrung in "Kinderwegnehmen", seine heute 14-jaehrige Tochter hat er damals seiner Exfrau vor Gericht weggenommen als sie 2 Jahre alt war. Wir haben es hier also mit einem erfahrenen Wiederholungstaeter zu tun. Da mein Sohn in D geboren ist, habe ich eigentlich alleiniges
Sorgerecht fuer ihn, meine Tochter ist in B geboren und das Sorgerecht ist geteilt. Kann ich einen Prozess in D anstreben? Kann ich die Kinder einfach nach D bringen und einfach abwarten was passiert? In Belgien habe ich nur wenig Chancen, da das Gesetz sehr vaeterfreundlich ist und die Kinder hoechstwahrscheinlich dort bleiben muessen.
Fuer eine Rueckmeldung waere ich Ihnen sehr dankbar!
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Deutschland
vs.
Eingrenzung vom Fragesteller
06.12.2010 | 22:00
Leider hat mein Ex-Partner mir jegliche finanzielle Mittel entzogen, so dass ich bis zur Arbeitsaufnahme auf Sparflamme mit Null Einkommen bin. Soll nicht Traenendruese druecken, lediglich den geringen Einsatz erklaeren. Ich werde auch verstehen, wenn es keiner beantwortet, moechte aber nichts unversucht lassen, wenn es um meine Kinder geht.
07.12.2010 | 09:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte ihre Anfrage anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
Beide Kinder besitzen die Deutsche Staatsbürgerschaft, so dass der Gang zu den deutschen Familiengerichten damit eröffnet ist.
Für Ihren Sohn haben Sie das alleinige Sorgerecht, wenn Sie dem Vater nicht ausdrücklich per Sorgeerklärung das gemeinsame
Sorgerecht miteingeräumt haben. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben, dann umfasst das auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie können Ihren Sohn also mit nach D nehmen.
Für Ihre Tochter besteht nach Ihren Angaben ein gemeinsames Sorgerecht und damit auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Um Ihre Tochter gegen den Willen des Vaters mitnehmen zu können, muessten Sie daher beim deutschen Familiengericht beantragen, Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen. Hierfür sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei die Möglichkeit besteht, bei schwachen finanziellen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten können Sie sich gern an mich wenden.
Sofern Ihnen dann das alleingie Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Kinder zusteht, können Sie nach D umziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen dieser Erstberatungsplattform weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Ergänzung vom Anwalt
07.12.2010 | 09:34
Folgendes wäre hier noch zu ergänzen, da Sie schildern, dass die Kinder den Lebensmittelpunkt in B haben. Dies sollten Sie im familiengerichlichen Verfahren so nicht vortragen, vielmehr wird der Schwerpunkt des Aufenthaltes nach Annahme der Arbeitsstelle nach D verlagert sein, so dass zumindest dann der gewöhnliche Aufenthalt in D ist. Zudem besteht ja in D nach Ihren Angaben auch ein Wohnsitz ( Meldeadresse). Wenn Sie selbst schildern, dass beide den "gewöhhlichen Aufenthalt" in B haben, wird das Familiengericht sich für unzuständig erklären, was aus
Art. 21 EGBGB folgt.