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Sorgerechtsfrage- internationaler Basis


07.04.2011 14:13 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,
ich bin Deutsche und seit 3 Jahren mit meinem italienischen Mann verheiratet. Die Eheschließung wurde in Italien vollbracht, sowie unser Kind dort Anfang 2009 geboren wurde. Seit Ende 2009 wohnen wir in Deutschland.
Ich bin vollberufstätig, mein Mann ist als selbstständiger in Deutschland gemeldet und reist jede 2. Woche aus geschäftlichen Gründen, nach Italien.

Meine Fragen: was passiert bei einer Trennung? Wie müssen wir uns scheiden lassen? Kann ich das deutsche Recht fordern? Was passiert mit dem Kind?
Kann man ein gemeinsames Sorgerecht führen, wenn der Vater wieder nach Italien zieht? Hat er eine Möglichkeit mir das Kind wegzunehmen? Was für eine Vereinbarung kann man machen, damit der Vater sein Kind regelmaessig sieht? Alle 2 Wochen nach Deutschland kommen? Wer kommt für die Reisekosten auf? Ich muss dazu sagen, dass mein Mann finanziell schlechter aufgestellt ist, als ich. Wie verhält es sich dann mit dem Unterhalt?

Ich danke Ihnen fuer die Antworten.




07.04.2011 | 14:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


nach der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 wird hinsichtlich der Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt, und dieser ist nach ihrer Sachverhaltsdarstellung Deutschland, so dass ausschließlich deutsches Recht Anwendung finden wird, sofern bei der Eheschließung nicht ausdrücklich noch zusätzlich etwas anderes in einem Ehevertrag vereinbart worden ist.

Sie werden also einen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen müssen, wollen Sie geschieden werden; dazu benötigen Sie eine anwaltliche Vertretung.


Bezüglich des Kindes gilt in der Regel das gemeinsame Sorgerecht; nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses bei gemeinsamen Sorgerecht gefährdet wäre, kann auf Antrag das Sorgerecht einem Ehepartner allein übertragen werden. Ob dise Voraussetzungen bei Wegzug des Vaters gegeben sind, wird anhand einer Gesamtumstände entschieden werden müssen - es spricht aber einiges dafür, dass Ihnen das alleinige Sorgerecht dann antragsgemäß übertragen wird.


Eine Wegnahme des Kindes wäre ausgeschlossen; Bleibt das Kind bei Ihnen, wären mögliche Anfahrtskosten vom Vater zu tragen; freiwillig kann - und sollte - man aber jede andere vernünftige Lösung abschließen.


Bleibt das Kind bei Ihnen, wäre der Vater dem Kind gegenüber im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit dem Grunde nach unterhaltspflichtig.

Die Höhe kann aber nur anhand der konkreten Zahlen und Gesamtumstände berechnet werden; dieses ist hier so nicht möglich.


Da Sie für die Einreichung des Scheidungsantrages sowieso anwaltliche Hilfe benötigen, sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit dann anhand aller Unterlagen die finanziellen Regelungen getroffen werden können; ggfs. wäre auch ein eine Scheidungsfolgevereinbarung zu denken, in der dann alle Punkte abschließend vereinbart werden könnten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

929 Bewertungen
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