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Sorgerecht für Kinder / Unterhalt


| 25.10.2008 20:19 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich mich im August von meinem Mann getrennt. Die Kinder (12 und 7) sind mit mir in der bestehenden Mietwohnung geblieben. Mein Mann bezahlt derzeit ca. EUR 600 Unterhalt für die beiden. Ich bekomme nichts, da ich selbst berufstätig bin und das Einkommen meines Mannes aus der Selbstständigkeit nicht hoch genug ist.

Mein Mann versucht mich zu überzeugen, daß es für alle Beteiligten besser wären, wenn die Kinder bei ihm bleiben würden. Er wollte dann in die jetzige Wohnung zurück und ich müßte ausziehen.

Da ich beruflich sehr eingespannt bin, ist die Überlegung schon da, ob diese Lösung nicht sinnvoll wäre.

Was bedeutet das für mich im Detail? Muß ich formell auf das Sorgerecht verzichten? Wieviel Unterhalt muß ich bezahlen? (Mein Einkommen als Angestellte beträgt ca. 1000,00 zudem habe ich noch einen Laden, aus welchem ich im Schnitt für mich ca. 700,00/Monat habe).

Muß ich meinem Mann auch Unterhalt zahlen, falls er aus seinem Betrieb nicht mehr ausreichend Geld erwirtschaftet?

Mein Anwalt meint ich soll diese Umkehr der Kinderbetreuung auf keinen Fall machen. Konnte aber keine stichhaltige Begründung nennen. Warum sollte dieser Weg tatsächlich ausgeschlossen werden. evtl. weil die moralische Seite hier sehr schwer wiegen würde - oder gibt es rechtliche Aspekte?

Ggf. wäre mein Mann sogar einverstanden, wenn ich weniger Unterhalt zahlen könnte. Gibts es hierzu die Möglichkeit einer schriftlichen rechtsgültigen Vereinbarung?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

MfG

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Unterhalt Sorgerecht
25.10.2008 | 20:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn die Kinder zu Ihrem Mann ziehen, müssen Sie keinesfalls auf das Sorgerecht verzichten. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, daß das Sorgerecht beiden Elternteilen zusteht.


2.

Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.700,00 € gelten nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle folgende Unterhaltsbeträge:

7-jähriges Kind: 339,00 €
12-jähriges Kind: 384,00 €

Zu berücksichtigen ist noch das Kindergeld: Wenn das Kindergeld an Ihren Ehemann ausgezahlt wird, können Sie für jedes Kind das hälftige Kindergeld abziehen. das sind pro Kind 77,00 €. Damit haben Sie folgende Rechnung:

7-jähriges Kind: 339,00 € - 77,00 € = 262,00 €
12-jähriges Kind: 384,00 € - 77,00 € = 307,00 €

Daraus errechnet sich eine Unterhaltsverpflichtung zu Ihren Lasten von monatlich 569,00 €. Der Selbstbehalt von 900,00 € ist gewahrt.

Hinweis: Ggf. reduziert sich das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen, wenn Sie berufsbedingte Aufwendungen und/oder ehebedingte Schulden in Abzug bringen können.


3.

Beim Trennungsunterhalt gilt die sog.Differenzmethode. Der Unterhalt beträgt 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten.

Beispiel:

Ihr Einkommen: 1.700,00 €
Einkommen Ehemann: 1.200,00 € (angenommen)

Differenz: 500,00 €

Hiervon hätten Sie 3/7, also 214,29 € zu zahlen.

Ihr monatlich zu zahlender Gesamtunterhalt beliefe sich dann auf 783,29 €.


4.

Gegen die Betreuung der Kinder durch Ihren Ehemann kann sprechen, daß Sie bei entsprechendem niedrigen Einkommen Ihres Ehemanns diesem unterhaltspflichtig werden.


5.

Sie können eine Unterhaltsvereinbarung treffen. Allerdings steht die Höhe des Kindesunterhalts nicht zur Disposition. Diese Möglichkeiten empfehle ich aber mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2008-10-25 | 22:26


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