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Sorgerecht


15.02.2011 22:02 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch


| in unter 1 Stunde

Ich habe eine fast zweijährige uneheliche Tochter. In meiner väterlichen Fürsorge muss ich feststellen, dass die Kindesmutter unsere Tochter vernachlässigt und stark dem Alkohol verfallen ist. Deshalb möchte ich das gemeinsame Sorgerecht beantragen, was nach der Publikation des BMJ vom 13,01.2011 möglich ist. Meine Fragen:
- an wen muss ich den Antrag stellen
- welch Form muss der Antrag haben
Danke
H.Merz
15.02.2011 | 22:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass aufgrund entsprechender Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Rechte der nichtehelichen Väter gestärkt sind und somit entgegen der Regelung des § 1626a BGB die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes auf den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter möglich ist.

Dennoch ist die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes mit Zustimmung natürlich nach wie vor möglich, dieser Weg ist - da eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird - zunächst einmal vorzuziehen. Sie sollten also ein entsprechendes Gespräch mit der Mutter führen, ggfs. auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Verweigert die Mutter die Beurkundung, bleibt Ihnen nur die gerichtliche Antragstellung. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Aufenthaltsort des Kindes) gestellt werden.

Anwaltszwang für dieses Verfahren besteht in erster Instanz nicht, es ist jedoch grundsätzlich zu empfehlen, mit der Antragstellung und weiteren Vertretung im Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Bitte beachten Sie, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes allein die Situation des Kindes nicht verbessert. Vielmehr sind Maßnahmen notwendig, die der betreuenden Mutter Hilfestellung im Alltag und Bewältigung der Probleme bieten, die zu dem von Ihnen dargestellten übermäßigen Alkoholgenuss führen.

Ich halte es deshalb für unbedingt notwendig, hier auch das Jugendamt/Sozialarbeiter zu beteiligen.

Für den Fall, dass die Mutter die ihr gebotene Hilfe nicht annimmt, weise ich ergänzend darauf hin, dass auch eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater möglich ist, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Gründe zum Kindeswohl vorliegen, die den Entzug des Sorgerechts nahelegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier eine erste Hilfestellung bieten und wünsche Ihnen und Ihrem Kind für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Lausch
- Rechtsanwältin -


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Düsseldorf

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht