11.02.2011 | 18:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Fragen ist
§ 1687 BGB.
Demnach ist in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, ihnen aber das
Sorgerecht gemeinsam zusteht, das gegenseitige Einvernehmen nur im Hinblick auf Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, erforderlich.
Hierzu gehören Urlaubsreisen jedoch nicht automatisch.
Maßgeblich ist nach der einschlägigen Rechtssprechung vielmehr die Situation im geplanten Urlaubsgebiet, das Alter des Kindes und die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dementsprechend können in Einzelfällen auch Reisen in außereuropäische Urlaubsziele ohne Zustimmung des anderen Elternteils zulässig sein, sofern für das entsprechende Ziel keine Reisewarnungen veröffentlicht wurden, keine extremen klimatischen Verhältnisse vorliegen und normale Hotels gebucht werden. (OLG Karlsruhe, 29.05.2007,
16 WF 83/07)
Handelt es sich daher um eine „normale" Pauschalreise über zwei Wochen wird keine Zustimmung des Vaters erforderlich sein. In diesem Fall wird er die Herausgabe des Passes und die Zustimmung zur Beantragung eines Visums nicht verweigern können.
2.
Nach
§ 1671 BGB kann einem Elternteil auf seinen Antrag durch das Gericht das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss durch das Gericht anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles geklärt werden.
Hierbei besteht als milderes Mittel auch die Möglichkeit, lediglich Teilbereiche des Sorgerechts zu übertrage, wie zB. die Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Da letztendlich alle Umstände des Einzelfalles entscheidend sind, sollten Sie sich hierzu nochmals ausführlich von einem ortsansässigen Kollegen persönlich beraten lassen.
3.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist das Kind natürlich zunächst einmal schlicht aufgrund seines Alters in eine höhere Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Da es daneben auf das Einkommen des Vaters ankommt, sollten Sie ihn zunächst einmal zur Auskunft über seine aktuellen Einkommensverhältnisse auffordern. Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus
§ 1605 BGB und ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar. Anhand der Auskunft kann der Unterhaltsanspruch des Kindes dann berechnet und entsprechend geltend gemacht werden. Wenn Sie hierzu keinen Anwalt beauftragen wollen, können Sie sich nach §
18 SGB VIII auch kostenfrei an das Jugendamt wenden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
15.02.2011 | 18:35
Vielen Dank! Ihre Antworten 1 und 3 sind sehr ausführlich und helfen mir gut weiter. Die Frage wäre zwar noch, wie ich ihn zur Herausgabe des Passes bewegen kann, aber vermutlich kann dort dann auch das Jugendamt helfen?
Zu Ihrer Antwort 2 hätte ich allerdings noch eine Nachfrage. Meine Frage war ja gerade unter WELCHEN Umständen es möglich wäre, das Sorgerecht allein zu erhalten. Tatsächlich würden gerade die von Ihnen angesprochenen Teilbereiche Vermögenssorge und vor allem Aufenthaltsbestimmungsrecht mir wohl schon aureichen.
Ehe ich nun aber einen Anwalt nehme, der ohnehin nichts ausrichten kann: Welche Voraussetzungen müssten denn UNGEFÄHR gegeben sein, damit ich wenigstens eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben kann? Das Kind wohnt überwiegend bei mir, also im Durchschnitt von 30 Tagen im Monat mehr als 25, oft sogar 30. Ich erhalte das Kindergeld und ca. 200 Euro Unterhalt. Anschaffungen für das Kind zahle fast ausnahmslos ich. Das Kind will auch meist nicht zum Vater, allerdings behandelt er das Kind, wenn es denn mal da ist, auch nicht schlecht.
Mich stören vor allem die ganzen Erpressungsversuche und Verweigerungen, wenn es um Unterschriften für Konten, Reisen etc. geht. Immer muss ich um Zustimmung kämpfen, obwohl doch eigentlich ohnehin nur ich mich um alles kümmere. Reicht das aber einem Gericht?
Besten Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.02.2011 | 16:28
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider komme ich aus terminlichen Gründen erst jetzt zur Beantwortung Ihrer Nachfrage. Ich bitte dies zu entschuldigen.
In der Sache selbst kann der Vater des Kindes notfalls vom Familiengericht zur Herausgabe des Passes veranlasst werden.
Hinsichtlich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Sie gilt der Grundsatz, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Hierbei können auch zwischen den Eltern bestehende Kooperationsschwierigkeiten eine Übertragung des alleinigen oder partiellen Sorgerechts erforderlich machen. Zu beachten ist aber, dass die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sein müssen. Kommt es lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten, über die der betreuende Elternteil ohnehin allein entscheiden könnte, wird eine Übertragung des Sorgerechts nicht in Betracht kommen.
In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, welches Ausmaß die Erpressungsversuche und Verweigerungen angenommen haben. Ferner kann auch das "Schlechtreden" des anderen Elternteils ein Grund sein, die alleinige Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen.
Da letztendlich eine Vielzahl von Umständen ausschlaggebend sind, kann im Rahmen dieser Erstberatung seriöserweise nicht beantwortet werden, wie ein Gericht in Ihrem Fall entscheiden würde.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt