364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
257 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Sorgerecht Anerkennung im Ausland
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Sorgerecht Anerkennung im Ausland

Sorgerecht Anerkennung im Ausland


06.12.2010 13:14 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 2 Stunden

Hallo Leute, Ich(unverheiratet), Sohn und Ex-Partnerin(Mutter unseres gemeinsamen 5jaehrigen Sohn)leben&wohnen seit 6Jahren in Irland. Vor ein paar Wochen haben wir uns gertrennt und nun stellt sich die Frage des Sorgerecht fuer unseren Sohn. In Deutschland haben wir das gemeinsame Sorgerecht unterschrieben. Besteht die Moeglichkeit, das Sorgerecht aus Deutschland nach Irland zu uebertragen durch Beglaubigung o.ae., wenn ja was waere zu tun? oder muss ich das hier neu beantragen, durch joint custody? Vielen Dank fuer eure Unterstuetzung und Rueckmeldung.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 217 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Sorgerecht Anerkennung
06.12.2010 | 13:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des von Ihnen geleisteten Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Gem. Art.21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland, so richtet sich das Sorgerecht nach dem dortigen Recht. Sofern Sie eine Vereinbarung treffen wollen, ist dies einvernehmlich möglich. Auf Antrag kann auch das Gericht die Anordnung erlassen, dass die elterliche Sorge einem Elternteil oder beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und auch das Umgangsrecht regeln. Eine Übertragung der Erklärung ist m.E. nicht möglich, da es sich hier nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt.

Aufgrund der speziellen rechtlichen Regelungen, die sich letztendlich nach irischem Recht richten, sollten Sie sich an die dort zuständigen Behörden wenden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

344 Bewertungen
FACHGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht