ich wohne mit meinem Sohn (17) und meinem Partner zusammen, was sich zunehmend als schwierig erweist. Er ist aggressiv, macht was er will, lügt und hält sich an keine Regeln.
Klingt zwar hart, aber ab wann kann ich ihn auffordern auszuziehen? er wird seinen Schulabschluß mit 18 1/2 haben, aber ich weiß nicht, ob ich das noch so lange mitmachen kann und will. Kann ich ihn mit 18 (oder früher) auffordern sich um eine Wohnung zu kümmern?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.11.2009 00:17:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Specks
Scheibenstr. 49, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211 / 972 65 32, Fax: 0211 / 828 40 25
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 23
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten
Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen
Beratung/ Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Insbesondere kann ich leider keine Akteneinsicht nehmen.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes
möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihre Fragen betreffen die elterliche Sorge. Dies ist im bürgerlichen Gesetzbuch BGB in den Paragraphen§§ 1626-1698b (5. Titel im Abschnitt Verwandtschaft) geregelt.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist der Heranwachsende volljährig und voll geschäftsfähig. Die elterliche Sorge besteht nicht mehr. Sie sind daher nicht weiter verpflichtet, dem Sohn Obdach zu gewähren. Sie können ihn auffordern (nötigenfalls unter Fristsetzung) sich eine neue Bleibe zu suchen und Ihre Wohnung zu verlassen. Sollte er sich weigern auszuziehen, wäre eine Räumungsklage notwendig. Ein einfaches aussperren wäre rechtswidrig.
Allerdings sind die Eltern des volljährigen Kindes unter Umständen immer noch zum Unterhalt verpflichtet. Dies wäre der Fall, wenn Ihr Sohn aufgrund einer noch bestehenden Ausbildung gehindert wäre, seinen Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften. Bei längeren Wartezeiten im Hinblick auf eine angestrebte Ausbildung wäre ihr Sohn verpflichtet, eine Übergangstätigkeit anzunehmen.
Solange der Sohn bei Ihnen wohnt, können sie den entstandenen Aufwand barunterhaltsmindernd verrechnen. Unter Umständen könnte also der Verweis aus der Wohnung zu erhöhten Unterhaltspflichten führen. Allerdings ist auch der Kindsvater in einem solchen Fall barunterhaltspflichtig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne
weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion oder meiner Hotline, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Stefan Specks
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