Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.07.2010 22:06:01

Sorge ums Sorgerecht

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 750
Ich bin Mutter von vier Kindern im Alter von 13, 12, 7 und 3 Jahren. Im November 09 habe ich mich von meinem Mann getrennt und die Kinder erstmal bei meinem Ex-Mann gelassen, da ich meinen Kindern neben der Trennung nicht noch einen Schulwechsel zumuten wollte. Außerdem war ich diejenige die arbeiten ging und mein Ex-Mann war offiziell betrachtet der Hausmann. Ich schreibe offiziell, da ich neben meiner beruflichen Tätigkeit die Hauptansprechperson meiner Kinder war und mich auch um deren schulischen Belange und um die anfallenden häuslichen Angelegenheiten kümmerte. Jetzt verhält es sich so, dass mein Ex-Mann darauf besteht die Kinder zu behalten. Sie sind so betrachtet seine Existenzgrundlage, da er ja sonst arbeiten gehen müsste. Gegen das Arbeiten hat er sich von jeher gewehrt und wenn ich ihn darum bat, dass er arbeiten gehen soll, damit ich länger bei meinen Kindern bleiben kann, hat er dies schlichtweg abgelehnt.
Aufgrund der Tatsache, dass ich arbeiten gegangen bin und mein Ex-Mann daheim war, besteht jetzt die Gefahr, dass das Gericht die Kinder meinem Ex-Mann überlässt.
Mein neuer Lebenspartner würde die finanzielle Versorgung für die Kinder und für mich übernehmen. Hätte ich unter dieser Option die Möglichkeit meine Kinder wieder zu mir zu nehmen?


Antwort geschrieben am 01.07.2010 23:05:38
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihnen das Sorgerecht über die Kinder mit Ihrem Mann gemeinsam zusteht.

Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Mann gemeinsam eine Entscheidung auch über den Lebensmittelpunkt der Kinder treffen müssen, da Ihnen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur gemeinsam zusteht.

Ist eine solche gemeinsame Entscheidung nicht erzielbar, können Sie eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen und einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Das Gericht wird sodann unter Beteiligung der Kinder und des Jugendamts eine Regelung treffen, die für alle Beteiligten bindend ist.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht allein das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dabei spielt dann auch der Wunsch der Kinder eine Rolle - zumindest die älteren Kinder haben ggf. schon eine Präferenz, wo sie leben möchten.

Entscheidend wird dann weiterhin das Umfeld sein und die Bindungen der Kinder zu Ihnen und zum Vater.

Auch ist zu berücksichtigen, wer die Kinder bisher betreut hat und ob die Kinder durch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf Sie aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden.

Vor diesem Hintergrund kann ein von Ihnen gestellter Antrag Erfolg haben, wenn die Kinder zu Ihnen möchten, weil eine stärkere Bindung zu Ihnen besteht.

Das muss das Gericht aber durch Befragung aller Beteiligten und durch Beteiligung des Jugendamtes - ggf. auch unter Einholung psychologischer Gutachten - aufklären.

Eine Garantie, dass Sie vor dem Familiengericht Erfolg haben werden, kann Ihnen hier seriös niemand geben. Wenn die Kinder dem Richter mitteilen, dass sie sich bei ihrem Vater sehr wohl fühlen und Angst davor haben, aus der gewohnten Umgebung (Schule, Freundeskreis) gerissen zu werden, sehe ich Ihre Chancen sogar eher gering.

Dies sollten Sie überlegen, bevor Sie eine gerichtliche Entscheidung anstreben. Ein solches Verfahren stellt regelmäßig für die betroffenen Kinder eine erhebliche psychische Belastung dar, da sie oft das Gefühl bekommen, dass beide Elternteile von verschiedenen Seiten an ihnen ziehen.

Im Interesse der Kinder sollten sie versuchen dies zu vermeiden und eine außergerichtliche Lösung anstreben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45 D-50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193 oder 0221 355 9205
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.scheidungs-auftrag.de

Online-Beratung - Online-Mahnbescheid - Online-Scheidung

E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartman
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwartmann direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

96
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94107
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Sorge   Sorgerecht