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Sonntags- & Feiertagsarbeit als Mehrarbeitsanforderung


| 30.04.2008 14:58 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren!

In meiner Arbeitsplatzbeschreibung/ Arbeitsvertrag als Agent (Computerarbeitsplatz mit Dateneingabe) ist die Arbeitszeit von Montag bis Samstag Arbeitszeitrahmen 6:00 - 22:00 Uhr verankert. Die Geschäftsführung will jedoch, daß zusätzlich an Sonntagen und Feiertagen Mehrarbeit (wg. liegen gebliebener Arbeit aus firmentechnischen Systemwartungsarbeiten) ohne Lohnausgleich aber auf Gleitzeitkonto erbracht wird.
Kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen ohne weiteres von seinen Angestellten verlangen?
Antwort vom
30.04.2008 | 15:37
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beanworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Überstunden müssen grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn diese zuvor vereinbart worden sind ( Arbeitsvertrag/Tarifvertrag)

In Notfällen können , d. h. wenn die Überstunden im Interesse des Betriebes dringend erforderlich sind, Ausnahmen bestehen. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn es sich um ein ungewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis handelt.
Kapazitätsengpässe oder vermehrter Arbeitsanfall reichen als Begründung nicht aus und gehen als Organisationsverschulden zu Lasten des Arbeitgebers.


Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer aber an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr überhaupt nicht beschäftigt werden. Die Grenzen und Ausnahmen vom diesem Beschäftigungsverbot sind in §§ 9, 10 ArbZG geregelt.
Anhand Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung ist im Rahmen dieser Online- Anfrage keine Ausnahme ersichtlich, so dass grundsätzlich die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht erlaubt ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt




§ 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3.in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4.in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5.bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6.bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7.beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8.beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9.bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10.in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11.in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12.in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13.im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14.bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15.zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16.zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind




Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2008 | 18:57

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Günther!

Herzlichen Dank für die schnelle kompetente Rechtsanwort.
Eine Rückfrage habe ich jedoch noch, ob ich das richtig verstanden habe. Sehen Sie hierzu weiter unten im Text.

>In Notfällen können , d. h. wenn die Überstunden im Interesse >des Betriebes dringend erforderlich sind, Ausnahmen bestehen. >Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn es sich um ein >ungewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis handelt.
>Kapazitätsengpässe oder vermehrter Arbeitsanfall reichen als >Begründung nicht aus und gehen als Organisationsverschulden zu >Lasten des Arbeitgebers.<

Habe ich das richtig verstanden, daß wenn aufgrund eines Systemfehlers, wie z.B. durch ein neues Softwareprogramm das durch den Arbeitgeber auf allen PC´s installiert wurde und dringend zur Dateneingabe benötigt wird nicht funktioniert und daraus ein vermehrter Arbeitsanfall entstanden ist, gilt das als Organistationsverschulden und geht zu Lasten des Arbeitgebers?



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.04.2008 | 19:11

Sehr geehrter Fragesteller,

hier sind grudsätzlich die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Aber in der Regel wird dies als Organsisationsverschulden zu werten sein.

Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber auf welcher Rechtsgrundlage er die Überstundenanordnung stützt und die Sonn- und Feiertagsregelung zu umgehen versucht, um eine gütliche Einigung zu erzielen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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