Frage geschrieben am 19.07.2010 11:49:54
Sonnensegel durch Mieter anbringen lassen
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11641) Ich möchte ihr diese Anbringung erlauben. Muss das ebenfalls durch die WEG Versammlung bewilligt werden? Imho wird das Erscheinungsbild des Hauses eher nicht verändert (in Anbetracht der rel. kleinen Groesse des Segels und der Tatsache, dass die DT zur Hausrückseite liegt).
2) Weiterhin soll aber die Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Anbringung resultieren, an die Mieterin vertraglich abgewälzt werden. Ist das rechtlich möglich? Was ist z.B. mit Sturmschäden, ab wann kann sich die Mieterin mit der Begruendung aus der Verantwortung ziehen, Schäden seien nicht durch fehlerhafte Anbringung (Fahrlässigkeit) entstanden, sondern durch außerordentliche Ereignisse (Sturm)? Lässt sich das umgehen?
beste Gruesse
Antwort geschrieben am 19.07.2010 12:07:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Anbringung des Sonnensegel durch Ihrer Mieterin sollte grundsätzlich möglich sein, sofern nicht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümer etwas anderes vorsieht beziehungsweise dies auch nicht im Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften steht, wobei ich Letzteres jedenfalls hier nicht erkennen kann.
Insofern sollten Sie sich aber durchaus mit den anderen Wohnungseigentümern beziehungsweise dem Verwalter des Objekts abstimmen, um sicher gehen zu können, dass es später keine Probleme geben wird.
2.
Eine Abwälzung der Haftung für Schäden ist in den geltenden rechtlichen Rahmen nur durch eine neue Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag möglich, soweit nicht der alte Mietvertrag bereits derartigen Regelungen vorsieht, die man auch im Hinblick auf die Anbringung des Sonnensegels gebrauchen kann. Dieses kommt dann eben wie gesagt auf den Inhalt des jeweiligen Mietvertrages an, den Sie mit Ihrer Mieterin geschlossen haben.
Eine Haftung der Mieterin für Schäden, die nicht durch ihre Fahrlässigkeit oder ihren Vorsatz erfolgt sind, ist nach meiner ersten Einschätzung nicht möglich, da man insofern eine Garantiehaftung der Mieterin hätte, was sich jedoch rechtlich nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und sich darauf Ihre Mieterin auch nicht einlassen wird.
Sollte es jedoch zum Beispiel nachweislich derart gewesen sein, dass durch Ihre Mieterin aufgrund einer fehlerhaften Anbringung des Sonnensegels keine genügende Vorsorge beziehungsweise auch nicht für eine möglichst sichere Anbringung des Sonnensegels gesorgt wurde und dann nur noch der Sturm als Zwischenursache hinzutritt, dadurch dann eben ein Schaden ausgelöst wird, so wäre meines Erachtens Ihre Mieterin natürlich haftbar zu machen.
Dieses insbesondere dann, wenn sich die Verankerung des Sonnensegels aus der Wand reißen würde und es dadurch zu Schaden an der Gebäudesubstanz käme.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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