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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben vor ca. 6 Monaten ein Reihenhaus in einem Neubaugebiet gekauft. Der Bauträger ist ein bekannter Großkonzern. Zum Zeitpunkt des Kaufs war nur die Baugrube da. Wir haben das Objekt also auf Basis der Pläne gekauft.
Im Verkaufsgespräch (also noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages) wurde uns unter Anderem mitgeteilt, dass es problemlos möglich ist einen Kamin für einen Ofen einzubauen. Es wurde uns gegenüber so dargestellt, dass ein Kamin im Grunde ja nur Löcher sind, und wir uns nur vor Baubeginn entscheiden sollten, ob ein Kamin eingeplant werden soll. Wir haben uns also für einen Kamin entschieden. Danach fand der notarielle Termin statt, in welchem der Kaufpreis für das Gesamtobjekt festgelegt wurde.
Mittlerweile ist der Rohbau des Reihenhauses fertiggestellt und wir hatten letzte Woche das Gespräch mit dem Generalunternehmer bezüglich der Innenausstattung. Bei diesem Gespräch kam dann heraus, dass wir für den Ausbau des Kamins einen Betrag von 5.900 EUR zahlen sollen. Von diesem Preis hatten wir noch nie gehört, und dementsprechend verwundert fiel unsere Reaktion aus. Uns wurde zugesagt, dass der Sachverhalt geprüft wird.
Gestern haben wir nun das Ergebnis der Prüfung schriftlich erhalten:
"Nach eingehender interner Prüfung müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihnen zu keiner Zeit eine Kostenübernahme zugesagt wurde. Die Abstimmung im September des letzten Jahres bzgl. dem Wunsch eines Kaminofens war ein Entgegenkommen von uns, um spätere bauliche Änderungen und damit höhere Kosten für Sie zu vermeiden".
Hierzu nun meine zwei Fragen:
1) Uns wurde vorher kein Preis genannt und der Einbau eines Kamins wurde uns als einfach machbar erklärt. Wir sind daher davon ausgegangen, dass dies im normalen Kaufpreis enthalten ist. Müssen wir jetzt trotzdem den Preis von 5.900 EUR zusätzlich zu dem Kaufpreis des Objekts zahlen? Falls die Antwort nein ist bitte ich um Begründung, damit ich für das Gespräch mit dem Bauträger Argumente besitze.
2) Falls wir uns weigern das Geld zu zahlen, kann dann der Generalunternehmer einfach die Löcher wieder schließen und so die weitere Ausführung eines Kamins abbrechen? Wir hätten das Objekt nicht gekauft, wenn ein Kamin nicht möglich gewesen wäre.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
Antwort geschrieben am 10.04.2011 20:38:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wahrscheinlich wird wie in aller Rede Ihr Vertrag vorsehen, dass alle Änderungen, Ergänzungen und sonstige vertragliche Nebenabreden der Schriftform bedürfen, die vorliegend hier nicht eingehalten wäre und damit wegen dieses Formmangels der Kaminausbau sowie nichtig wäre.
Geholfen wäre damit aber allen nicht, da in der Tat Ihr Vertragspartner auch den Ausbau für die die Kaminführung wieder stoppen könnte etc.
Fraglich ist zudem die Preisgestaltung:
Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, so liegt damit die Höhe der Vergütung fest, und zwar unabhängig davon, wie sich die Arbeiten für den Unternehmer gestalten und ob der Umfang der Arbeiten bei Vereinbarung des Preises zutreffend eingeschätzt wurde.
Ist unklar, ob durch eine Pauschalpreisvereinbarung eine bestimmte Leistung mit abgedeckt ist, so trifft den Unternehmer die Beweislast, wenn er für eine angeblich zusätzlich erbrachte Leistung eine Vergütung beansprucht.
Mangels Schriftform hätte hier jedenfalls Ihr Vertragspartner diesen zuletzt genannten Nachteil.
Möglich sind demgegenüber ebenso Einheitspreisvereinbarungen, je nach Ihrem Vertrag.
Es kommt daher vor diesem Hintergrund insbesondere auch auf die vertraglichen Regelungen an.
Es sollte daher eine Vertragsprüfung vorgenommen werden.
Bis dahin würde ich an Ihrer Stelle die Zahlung verweigern und Ihrem Vertragspartner sagen, Sie würden dieses in Kürze prüfen lassen und ihm dann ein schriftliche Antwort übermitteln.
Sie können sich gerne wieder an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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