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Frage geschrieben am 12.05.2007 18:55:00

Sonderurlaub u. Anspruch auf Einmalzahl.

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2025
SgDuH,

als unbefristeter Angestellter (seit 1989) in NRW wurde ich im dienstl. und öffentl. Interesse für die Übernahme von Aufg. der Entwicklungszusammenarbeit zum 1.8.2006 beurlaubt. Seit dem 1.9.2006 wohne und arbeite ich in Uganda. Der temporäre Arbeitgeber zahlte eine anteilige Jahreszuwendung (5/12).

1. Habe ich einen Anspruch auf die komplementäre anteilige Jahreszuwendung 2006 durch das Land NRW - schließlich bin ich im Interesse des Landes vorübergehend "ausgeliehen"? Nach meinem Wissen bemisst sich die JZW am Oktobergehalt, was bei mir aus NRW Sicht natürlich = null ist. Stimmt das und gibt es keine Ausnahme, bleibt es bei der null.

2. Wie verhält es sich mit den jüngsten tariflich (Ablösung BAT) vereinbarten Einmalzahlungen? Habe ich darauf Anspruch?

MfG
hjp


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.05.2007 00:14:28
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrtre Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Gem. § 1 des TVÖD muß hinsichtlich der Jahressonderzahlung zum 01.12.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Gem. § 20 des TVÖD beträgt die Jahressonderzahlung für das Tarifgebiet West bei den Entgeltgruppen

1-8 90%
9-12 80%
13-15 60%.

Hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung werden die Kalendermonate Juli, August und September addiert und durch drei geteilt. In Verbindung mit dem prozentualen Anteil der jeweiligen Entgeltgruppe ergibt sich daraus die Jahressonderzahlung.

Die beiden Voraussetzung für eine Jahressonderzahlung

- Anstellung zum 01.12.2006
- Und Gehaltszahlungen Juli, August, September

liegen leider nicht vor, so dass eine Jahressonderzahlung durch das Land nicht gewährt wird.

Die Jahressonderzahlung wurde mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.

Hinsichtlich der Einmalzahlung für 2007, die im Dezember 2006 ausgezahlt wurde, ist Voraussetzung, dass für die betreffenden Fälligkeitsmonate der Einmalzahlung auch Bezüge bezogen wurden. Soweit dies nicht der Fall war, besteht nach dem Tarifvertrag für Einmalzahlungen kein entsprechender Anspruch.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht vermitteln zu können, hoffe aber Ihnen einen ersten hilfreichenÜberblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.05.2007 00:29:14

SGH RA,
ich danke für die Erhellung. Zur ersten Frage bleibt aber ein Rest offen. Meinten Sie Bezüge in allen drei Monaten? Im Juli hatte ich Bezüge und das Arbeitsverhältnis besteht doch während der Beurlaubung grundsätzlich fort. In diesem Falle stünde ein Drittel Juligehlat mal %Faktor zu, oder?
MfG
hjp
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.05.2007 00:34:53

In der Tat,

daß Juli Gehalt wird dann mangels August und September Gehalt durch drei dividiert und dann mit der Entgeltgruppe multipliziert.

Allerdings besteht die Voraussetzung, daß zum 01.12.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muß. Soweit dies durch die Beurlaubung nicht unterbrochen ist, bestünde ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter
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