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Sondernutzungsregelung bei Eigentümergemeinschaft eines Grundstückes


| 13.09.2010 10:37 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 1 Stunde

Folgende Situation:
Wir haben im Februar letzten Jahres Eigentum erworben. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus nebst Grundstücksanteil. Auf diesem Grundstück steht noch ein weiteres Haus eines anderen Eigentümers. Wir haben 4/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück erworben. Die restlichen 6/10 gehören dem Eigentümer des 2. Hauses. Dies ist so im Grundbuch im Bestandsverzeichnis eingetragen.
Kurz vor unserem Erwerb letzten Jahres wurden die beiden Grundstücksanteile mit einem Zaun „getrennt". Das Verhältnis entspricht ungefähr den 4/10 und 6/10. (Zur Information: Vorher gab es keine optische Teilung, da es sich um das Elternhaus und ein Neubau der Tochter mit Familie handelte, wobei die Tochter Eigentümer unseres jetzigen Hauses war).

Nun kommt eine Besonderheit ins Spiel.
Ca. 9 Jahre nach dem Bau des zweiten Hauses wurde eine weitere Eintragung im Grundbuch (Bestandsverzeichnis) aufgenommen.

Zitat: Es ist eine Sondernutzungsregelung getroffen Eingetragen gemäß Bewilligung vom Datum am Datum.

Im §1 dieser Vereinbarung steht folgendes:
„ … Wir wollen mit dieser Erklärung nunmehr die Nutzung des Grundstücks regeln und nehmen dazu Bezug auf den zum Gegenstand dieses Vertrages gemachten Lageplan, der zur Einsicht vorgelegen hat und gebilligt worden ist.
In dem zum Gegenstand dieses Vertrages gemachten Lageplan ist bzgl. Des Flurstücks xxxxx eine rote Linie eingezeichnet. Die links von dieser Linie gelegene Grundstücksfläche, auf der sich auch der Neubau befindet, soll unter Ausschluss des anderen Wohnungseigentümers dem jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von xxxx Blatt xxxx verzeichneten Wohnungseigentümers ausschließlich zur Benutzung, Erhaltung, Instandsetzung und evtl. Erneuerung zustehen und umgekehrt soll dem jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von xxxx Blatt xxxx eingetragenen Wohnungseigentums Nr. 1 des Aufteilungsplanes unter Ausschluss des anderen Miteigentümers die rechts von der Reiteinzeichnung gelegene Grundstücksfläche auf der sich der Altbau befindet, zur Benutzung, Unterhaltung, Erhaltung, Instandsetzung und evtl. Erneuerung zustehen. …"

Die Zeichnung die dieser Erklärung beiliegt (von allen damals beteiligten Unterschrieben) zeigt nun ein anderes Aufteilungsverhältnis. Es wurde eine Zeichnung des Flurstücks mit beiden Gebäuden und genauen Abmessungen des Grundstücks benutzt. Auf dieser Zeichnung wurde dann eine rote Linie eingezeichnet. Jedoch wurden keine Maße der roten Linie eingezeichnet an denen man ablesen kann wo genau das Grundstück geteilt wurde. Wenn ich nun diese Zeichnung vermesse stelle ich fest, dass die Aufteilung eher 5/10 zu 5/10 ist anstatt 4/10 zu 6/10.

Meine Frage nun, wie ist eine solche Zeichnung zu lesen. Ist der Zeichnungsmaßstab maßgeblich oder soll die Linie hier nur klarstellen: Links 4/10 und Rechts 6/10?
13.09.2010 | 10:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
354 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die ( damals ) Beteiligten haben eine Sondernutzungsregelung getroffen und vereinbart, dass die Miteigentumsverhältnisse auf die dort geregelte Art und Weise Geltung beanspruchen sollten. Die 4/10 -6/10 Anteile sollten also durch die Vereinbarung zusammen mit dem Lageplan für die Zukunft klar aufgeteilt werden.

Das bedeutet im Ergebnis dann, dass die Zeichnung nicht zu vermessen ist, sondern dass die Verhältnisses 4/10 und 6/10 damit als festgestellt gelten sollen.

Allenfalls könnte eine erhebliche Abweichnung eine Korrektur rechtfertigen. Davon ist nach Ihrer Schilderung hier aber nicht auszugehen.

Ich hoffe, Ihre Anfrage damit zufriedenstellend im Rahmen dieser Erstberatungsplattform beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Bewertung des Fragestellers 2010-10-15 | 15:13


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"Wir haben diese Aussage von einem Notar prüfen lassen. Es hat sich herausgestellt, dass die Antwort nicht korrekt war."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-10-15
2,4/5.0

Wir haben diese Aussage von einem Notar prüfen lassen. Es hat sich herausgestellt, dass die Antwort nicht korrekt war.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

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