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Frage geschrieben am 31.03.2009 00:03:00

Sondernutzungsrecht für Kauf/Bau Reicheneckhaus

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2027
hallo,
plane den kauf und bau eines neuen reiheneickhauses. jedoch stört mich das sog.sondernutzungsrecht für das grundstück (u.a.auch die teilungserklärung).

kapiere nicht woraus dann genau die konkrete komplette grundstücksgröße(insbesondere garten) ausgewiesen wird. dieses geht aktuell nur aus dem prospekt hervor, nicht aus dem notarsvorvertrag.

meine frage ist dies heutzutage/generell so üblich?

welche nach-/vorteile ergeben sich daraus?

Aufteilung Gemeinsschaftseigentum nach Partizipation,heißt: je größer das ausgewiesene Grundstück, desto höher der Anteil am Gemeinschaftseigentum. Oder wird gesamtes Gemeinschaftseigentum durch Anzahl der Eigentümer geteilt?


bitte um hilfe. danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.03.2009 14:09:15
Rechtsanwalt Jörn Langefeld
Unterstr. 1, 52459 Inden-Frenz, Tel: 02423/4084890, Fax: 02423/4084899
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Sehr geehrter Fragesteller,

für den Notarvertrag ist die Angabe der Größe des Sondernutzungsrechts nicht notwendig, deshalb steht dies auch nicht im Vertrag. Die genaue Größe Ihres Sondernutzungsrechts können Sie aber aus dem sogenannten Teilungsplan in Verbindung mit der Teilungserklärung entnehmen. Das Grundbuchamt wird Ihnen auf Anfrage eine unbeglaubigte Kopie des Teilungsplanes (Gebühr 10 €) zur Verfügung stellen.



Nachteile ergeben sich daraus, daß diese angaben nicht im Notarvertrag stehen nicht. Allerdings sollten sie die Teilungserklärung und den Teilungsplan vor dem Kauf unbedingt einsehen.

Für die Höhe des sogenannten Miteigentumsanteils ist die Größe des jeweiligen Sondereigentums und des Sondernutzungsrechts (Garten) maßgeblich. Die Anzahl der Eigentümer hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Miteigentumsanteile.

MfG

Jörn Langefeld
Rechtsanwalt

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