Frage: Wer ist jetzt für den Oberbodenbelag zuständig?
Wer kommt für die Schäden auf und wer muss letztlich die gesamten Kosten tragen?
Antwort geschrieben am 09.02.2012 18:22:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
da ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist, ist der Nachfolger, also der jetzige Berechtigte allein für den Bodenbelag zuständig.
Dieses folgt auch daraus, dass diese Bodenplatten im Innenbereich verlegt werden müssen. Die Kosten dafür hat der Nachfolger zu tragen (AG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2008, Az.: E10 C 10016/07).
Dieses betrifft aber nur den Bodenbelag. Fraglich ist dabei, ob eine Verpflichtung vereinbart worden ist, einen bestimmten Bodenbelag aufzubringen. Fehlt diese Vereinbarung, werden Sie keine Pflicht konstruieren können. Auch gesetzliche Vorschriften gibt es insoweit nicht.
Anders sind die Schäden durch die Feuchtigkeit zu bewerten:
Diese Ersatzpflicht trifft nicht den Nachfolger, sondern die Eigentümergemeinschaft, da das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Anders als der Bodenbelag gehören die Wände zum Gemeinschaftseigentum, da sie Bestandteile sind, die die Garagen selbst bilden.
Danach haftet also die Gemeinschaft.
Nur wenn wie oben ausgeführt eine besondere Pflicht für einen Bodenbelag vereinbart worden ist, könnte man aus der Pflichtverletzung dann einen Ersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft an den Nachfolger ableiten.
Voraussetzung wäre dann aber auch, dass die fehlenden Platten tatsächlich kausal für die Feuchtigkeitsschäden sind. Das müßte die Eigentümergemeinschaft dann notfalls beweisen. Gelingt dieser Beweis, müsste letztlich der Nachfolger alle Kosten tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 19:09:17
Vielen herzlichen Dank Frau RA True-Bohle,
Ihre schnelle präzise Antwort hat mir gut gehofen.
Bezüglich der Feuchtigkeit bin ich davon ausgegangen, dass der Sondernutzungsberechtigte den Schaden grob fahrlässsig verursacht hat. Wenn er nach seinem Erwerb direkt den passenden Bodenbelag (versiegelt) aufgebracht hätte, wäre es nicht zu den jeztigen Schäden gekommen. Könnte er deswegen evtl. in Regress genommen werden?
Im Voraus vielen Dank.
Vielen herzlichen Dank Frau RA True-Bohle,
Ihre schnelle präzise Antwort hat mir gut gehofen.
Bezüglich der Feuchtigkeit bin ich davon ausgegangen, dass der Sondernutzungsberechtigte den Schaden grob fahrlässsig verursacht hat. Wenn er nach seinem Erwerb direkt den passenden Bodenbelag (versiegelt) aufgebracht hätte, wäre es nicht zu den jeztigen Schäden gekommen. Könnte er deswegen evtl. in Regress genommen werden?
Im Voraus vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 20:16:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das wirklich die Ursache ist, wird man sicherlich den Nachfolger in Regress nehmen können.
Allerdings müsste die Gemeinschaft diese Ursache nachweisen können. Ob das gelingt, bezweifel ich, da ich eben noch bei einem Kollegen, der sich im Baurecht auskennt, nachgefragt habe.
Dieser hält es für zweifelhaft, dass fehlende Bodenbeläge die Ursache sind, da die Bodenbeläge ja nicht unter den Mauern liegen würe und die Mauern die Feuchtigkeit von unten hochsaugen.
Er vermutet vielmehr, dass eine notwendige Sperrfolie fehlt, so dass die Mauern wie ein Schwamm das Wasser aufsaugen.
Ist das der Fall, haftet nicht der Nachfolger, sondern die Gemeinschaft.
Daher sollte zur Schadensursache ein Gutachter befragt werden, bevor vielleicht vergeblich gegen den Nachfolger vorgegangen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das wirklich die Ursache ist, wird man sicherlich den Nachfolger in Regress nehmen können.
Allerdings müsste die Gemeinschaft diese Ursache nachweisen können. Ob das gelingt, bezweifel ich, da ich eben noch bei einem Kollegen, der sich im Baurecht auskennt, nachgefragt habe.
Dieser hält es für zweifelhaft, dass fehlende Bodenbeläge die Ursache sind, da die Bodenbeläge ja nicht unter den Mauern liegen würe und die Mauern die Feuchtigkeit von unten hochsaugen.
Er vermutet vielmehr, dass eine notwendige Sperrfolie fehlt, so dass die Mauern wie ein Schwamm das Wasser aufsaugen.
Ist das der Fall, haftet nicht der Nachfolger, sondern die Gemeinschaft.
Daher sollte zur Schadensursache ein Gutachter befragt werden, bevor vielleicht vergeblich gegen den Nachfolger vorgegangen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

