Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 09.02.2012 16:26:33

Sondernutzung Garagen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 433
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1998/1999 wurde ein Nebengebäude errichtet. Unten 2 Garagen, darüber ein kl. Appartement. Die Garagen gehören zu zwei Wohnungen im Hauptgebäude und sind mit einem Sondernutzungsrecht verbunden. Beim Bezug der Wohnungen war auch der Bauherr Miteigentümer. Seine Garage wurde sauber mit Platten verlegt. Die 2. Garage gehörte dem Bruder/Schwager, ebenfalls Miteigentümer. Er hat den Belag immer weiter hinausgeschoben. Im Jahre 2006 hat verkauft. Auch sein Nachfolger hat bis heute die Aufgabe nicht durchgeführt. Weil bei Regen diese Garage immer sehr feucht ist, saugt sich der Betonboden voll und gibt die Feuchtigkeit weiter an die Wände, sodass dort bereits der Putz abfällt.
Frage: Wer ist jetzt für den Oberbodenbelag zuständig?
Wer kommt für die Schäden auf und wer muss letztlich die gesamten Kosten tragen?


Antwort geschrieben am 09.02.2012 18:22:12
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

da ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist, ist der Nachfolger, also der jetzige Berechtigte allein für den Bodenbelag zuständig.

Dieses folgt auch daraus, dass diese Bodenplatten im Innenbereich verlegt werden müssen. Die Kosten dafür hat der Nachfolger zu tragen (AG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2008, Az.: E10 C 10016/07).

Dieses betrifft aber nur den Bodenbelag. Fraglich ist dabei, ob eine Verpflichtung vereinbart worden ist, einen bestimmten Bodenbelag aufzubringen. Fehlt diese Vereinbarung, werden Sie keine Pflicht konstruieren können. Auch gesetzliche Vorschriften gibt es insoweit nicht.

Anders sind die Schäden durch die Feuchtigkeit zu bewerten:

Diese Ersatzpflicht trifft nicht den Nachfolger, sondern die Eigentümergemeinschaft, da das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Anders als der Bodenbelag gehören die Wände zum Gemeinschaftseigentum, da sie Bestandteile sind, die die Garagen selbst bilden.

Danach haftet also die Gemeinschaft.

Nur wenn wie oben ausgeführt eine besondere Pflicht für einen Bodenbelag vereinbart worden ist, könnte man aus der Pflichtverletzung dann einen Ersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft an den Nachfolger ableiten.

Voraussetzung wäre dann aber auch, dass die fehlenden Platten tatsächlich kausal für die Feuchtigkeitsschäden sind. Das müßte die Eigentümergemeinschaft dann notfalls beweisen. Gelingt dieser Beweis, müsste letztlich der Nachfolger alle Kosten tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 19:09:17

Vielen herzlichen Dank Frau RA True-Bohle,
Ihre schnelle präzise Antwort hat mir gut gehofen.
Bezüglich der Feuchtigkeit bin ich davon ausgegangen, dass der Sondernutzungsberechtigte den Schaden grob fahrlässsig verursacht hat. Wenn er nach seinem Erwerb direkt den passenden Bodenbelag (versiegelt) aufgebracht hätte, wäre es nicht zu den jeztigen Schäden gekommen. Könnte er deswegen evtl. in Regress genommen werden?
Im Voraus vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 20:16:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn das wirklich die Ursache ist, wird man sicherlich den Nachfolger in Regress nehmen können.

Allerdings müsste die Gemeinschaft diese Ursache nachweisen können. Ob das gelingt, bezweifel ich, da ich eben noch bei einem Kollegen, der sich im Baurecht auskennt, nachgefragt habe.

Dieser hält es für zweifelhaft, dass fehlende Bodenbeläge die Ursache sind, da die Bodenbeläge ja nicht unter den Mauern liegen würe und die Mauern die Feuchtigkeit von unten hochsaugen.

Er vermutet vielmehr, dass eine notwendige Sperrfolie fehlt, so dass die Mauern wie ein Schwamm das Wasser aufsaugen.

Ist das der Fall, haftet nicht der Nachfolger, sondern die Gemeinschaft.

Daher sollte zur Schadensursache ein Gutachter befragt werden, bevor vielleicht vergeblich gegen den Nachfolger vorgegangen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sondernutzung Garagen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-09
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ich bin sehr froh, für meine Aufgabe eine so kompetente RAin bekommen zu haben. Vom Ergebnis sehr überzeugend und sehr gut. Vielen herzlichen Dank.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Sondernutzung   Garagen